Wer glaubt, ab heute blieben Internet und Handy rechtsfrei, täuscht sich. Das Bundesverfassungsgericht verbietet nicht jede „anlasslose Sammlung von Daten“. Die Richter haben im Gegenteil festgestellt, dass der Staat mit Blick auf manche Straftaten Interesse an einem befristet angelegten Datenvorrat haben muss – und zwar ausdrücklich nicht erst bei Gefahr im Verzug. Streng verboten bleibt lediglich, was nie Absicht der Politik war: Daten zweckfrei zu horten und zu sehen, ob man eines Tages mit ihnen etwas Nützliches anfangen könne.
Im aktuellen Fall sehen die Richter den legitimen Zweck, schwere Straftaten zu vereiteln. Sie setzen noch eines drauf. „Weniger einschneidende Mittel“ als die befristete Totalspeicherung aller Daten seien wegen der Natur digitaler Technik „nicht ersichtlich“. In der Abwägung zwischen Grundgesetz und Vorbeugung geht Karlsruhe so weit zu sagen, dass Unbescholtene nicht benachrichtigt werden müssen, wenn ihre Daten zwar ins Visier von Ermittlern geraten, aber wegen Irrelevanz aussortiert werden. Eine Benachrichtigung, finden die Richter, würde die geschützte „Unbefangenheit“ der Kommunikation stärker stören als staatliches Stillschweigen.
Weshalb hat Karlsruhe das Gesetz dann gekippt? Wegen handwerklicher Fehler der Politik. Erstens ist die Bedingung für die Nutzung des Datenpools nicht „normenklar“ geregelt. Der Zugriff dürfe nur bei Taten erfolgen, die „im Einzelfall“ eine „schwere Gefahr“ für wichtige Rechtsgüter darstellen, fordern die Richter. Einen solchen Katalog soll nun der Gesetzgeber erstellen. Zweitens sei der Datenschutz mangelhaft. Der Staat selber darf nicht speichern – beauftragte Privatfirmen aber könnten aus Kostengründen lax sein, und niemand kontrolliert das bisher. Die Richter verlangen, jede Schwachstelle zu beseitigen, die das beklagte Gesetz hier offen ließ. Sie haben es gekippt, weil die Politik keine saubere Arbeit abgeliefert hat. Die Bevölkerung vorbeugend zu schützen, halten die Richter hingegen nicht nur für zulässig, sondern für geboten.




