Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines 38 Jahre alten Terrorhelfers gegen seine dreijährige Haftstrafe abgelehnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte den Iraker aus Georgsmarienhütte bei Osnabrück im Juni wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland verurteilt.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, Videobotschaften und Reden von al-Qaida-Rädelsführern über einen allgemein zugänglichen Internet-Chatroom verbreitet zu haben.

Mit dem BGH-Beschluss endet ein Pilotverfahren zur Internetpropaganda für islamistische Terrorgruppen. Laut OLG hatte der Angeklagte gezielt Kämpfer für den „Dschihad“ (Heiliger Krieg) gewinnen wollen.

Der BGH schloss sich dem OLG ohne nähere Begründung an, verwies aber auf seinen – im selben Fall ergangenen - Haftbeschluss vom Mai 2007. In der Grundsatzentscheidung hatte der BGH seinerzeit klargestellt, dass nur noch das konkrete Werben um Unterstützer für eine Terrorgruppe strafrechtlich geahndet werden kann. Bloße Sympathiewerbung – etwa der allgemeine Aufruf zum „Dschihad“ – ist nach Gesetzesänderungen von 2002 und 2003 nicht mehr strafbar.

(Az: StB 28/08)

AP/dpa/lk