Die Bundesrepublik darf bei der Fahndung nach Straftätern nicht mehr auf das Ausländerzentralregister zurückgreifen. Das hat der europäische Gerichtshof entschieden. Auch für statistische Zwecke darf die Datei, in der Angaben zu Millionen von Ausländern gespeichert sind, nicht verwendet werden.
Deutschland darf Daten von EU-Bürgern aus dem Ausländerzentralregister nicht länger zur Fahndung nach Kriminellen oder für statistische Zwecke verwenden. Eine solche Nutzung verstoße gegen das EU-Recht, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die obersten EU-Richter erlaubten die zentrale Speicherung und Verarbeitung solcher Angaben ausschließlich zur Anwendung des Aufenthaltsrechts.
Mit diesem Urteil schränkten die obersten EU-Richter die Nutzung des Ausländerzentralregisters stark ein. Die Datenbank beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird laut EuGH nämlich insbesondere zu statistischen Zwecken und zur Bekämpfung von Straftaten genutzt. Das Urteil betrifft etwa drei Millionen EU-Ausländer in Deutschland.
Für die Statistik wäre es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht nötig, die Daten namentlich genannter Personen zu speichern. Diese Nutzung widerspreche deshalb dem Erforderlichkeitsgebot der europäischen Datenschutz-Richtlinie. Die Nutzung der Angaben zur Kriminalitätsbekämpfung wiederum diskriminiere EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten. Auch dies verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht.
Geklagt hatte ein Österreicher, der seit 1996 in der Bundesrepublik lebt und die Löschung seiner Daten aus dem Register verlangt hatte. Der Mann fühlte sich diskriminiert, weil es keine entsprechende Datenbank für deutsche Staatsangehörige gibt. Der Rechtsstreit landete vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das den EuGH zur Klärung der Rechtslage einschaltete.
Generalanwalt Poiares Maduro hatte die deutsche Praxis der Datensammlung über EU-Bürger im April als rechtswidrig bezeichnet. Für den Gerichtshof war diese Bewertung nicht bindend, doch folgten die Richter der Auffassung des höchsten EuGH-Gutachters in ihrem Urteil in wesentlichen Teilen.
Maduro hatte gemeint, deutsche Behörden dürften von EU-Bürgern für eine Anmeldebescheinigung nur die Angaben aus Pass oder Personalausweis sowie aus den Unterlagen zu Arbeit, Studium oder finanziellen Mitteln speichern. Die Speicherung und Verarbeitung anderer Angaben widerspreche EU-Recht, wenn auch andere Behörden auf die Informationen zugreifen können.
dpa/cn