Mit einem Volksbegehren können Berlinerinnen und Berliner einen Volksentscheid herbeiführen. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen ab 16 Jahren, die seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Durch ein Volksbegehren und den darauf folgenden Volksentscheid können die Teilnehmenden über Gesetzesvorlagen und politische Fragen entscheiden oder vorzeitig Neuwahlen auslösen.

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Teaser Berlin Wiki © BM Infografik | cs/BM

Ein Volksbegehren wird in zwei Abschnitten durchgeführt. Zunächst muss die Trägerin des Volksbegehrens – häufig eine Bürgerinitiative oder eine zivilgesellschaftliche Organisation – die voraussichtlichen Kosten des Vorhabens schätzen lassen und anschließend Unterschriften sammeln. Für einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss sind 20.000 Unterschriften erforderlich, für eine Verfassungsänderung oder die Einleitung von Neuwahlen 50.000.

Hat die Trägerin diese Voraussetzung erfüllt, kann sie bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Einleitung des Volksbegehrens beantragen. Dort wird die Zulässigkeit des Antrags geprüft. Anschließend wird das Anliegen dem Abgeordnetenhaus (AGH) vorgelegt. Dieses hat vier Monate Zeit, das Begehren zu übernehmen. Lehnt das AGH den Antrag ab, kann die Trägerin die Durchführung des Volksbegehrens verlangen.

Im zweiten Abschnitt findet das eigentliche Volksbegehren statt. Innerhalb einer Frist von vier Monaten muss die Trägerin erneut Unterschriften sammeln. Das Volksbegehren ist erfolgreich, wenn ihm mindestens 7 Prozent der Wahlberechtigten zustimmen – derzeit rund 170.000 Personen. Geht es um eine Verfassungsänderung, sind die Unterschriften von mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten erforderlich, was derzeit etwa 490.000 Personen entspricht. Wird diese Zahl erreicht, kommt es zum Volksentscheid.

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