Wer in Deutschland zu einer Wahl wahlberechtigt ist und mit Wohnsitz in einer Gemeinde gemeldet und im Wählerverzeichnis eingetragen ist, bekommt normalerweise rechtzeitig vor Wahlen eine Wahlbenachrichtigung per Post.Versandt wird die Wahlbenachrichtigung in der Regel vier bis sechs Wochen vor der Wahl von den Gemeinden oder – in Berlin – von den Bezirkswahlämtern.

Spätestens am 21. Tag vor der Wahl muss die Wahlbenachrichtigung an die Wahlberechtigten abgesandt sein. Auf dem Schreiben steht, um welche Wahl es geht und wann gewählt wird. Außerdem, in welchem Wahllokal und in welchem Raum die entsprechende Person wählen kann und ob der Zugang barrierefrei möglich ist. Am besten sollte die Wahlbenachrichtigung aufbewahrt und ins Wahllokal mitgebracht werden, zwingend erforderlich ist sie aber nicht; ein amtlicher Ausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) genügt.

Auf der Wahlbenachrichtigung findet sich auch eine Erklärung darauf, wie es funktioniert, einen sogenannten Wahlschein zu beantragen, mit dem entweder per Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal innerhalb des eigenen Wahlkreises gewählt werden kann.

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Teaser Berlin Wiki © BM Infografik | cs/BM

Ebenso ist darauf erklärt, wie eine Briefwahl beantragt werden kann. In vielen Städten, auch in Berlin, ist auf dem Schreiben häufig ein QR-Code gedruckt, der direkt zu einem Antragsformular im Internet führt.

Ist einige Tage nach dem gesetzlich vorgesehenen Versandzeitpunkt noch keine Wahlbenachrichtigung angekommen, kann es sein, dass der oder die Wahlberechtigte nicht im sogenannten Wählerverzeichnis eingetragen ist.In dem Fall sollte sich die betroffene Person an die Gemeinde beziehungsweise in Berlin an das zuständige Bezirkswahlamt wenden. In einem gesetzlich festgelegten Zeitraum vor der Wahl gibt es die Möglichkeit, Einsicht ins Wählerverzeichnis zu bekommen und Einspruch zu erheben, falls der eigene Name fälschlicherweise fehlt; bei Bundestagswahlen ist dies in der Regel vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl der Fall.