Vor der Landtagswahl wählen die Parteien Mitglieder aus, die für das Abgeordnetenhaus kandidieren sollen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten werden dann in die Landesliste der jeweiligen Partei aufgenommen. Wenn eine Partei mehr Sitze im Abgeordnetenhaus gewinnt, als sie erfolgreiche Direktkandidatinnen und -kandidaten hat, entsendet sie Kandidierende in der Reihenfolge ihrer Listenplatzierung ins Abgeordnetenhaus. Endet das Mandat eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses vorzeitig, rückt die nächste Person auf der Liste nach.

Die Parteien legen die Reihenfolge der Liste auf einem Parteitag vor der Wahl fest. Um zur Wahl anzutreten, muss man mindestens 18 Jahre alt und deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger sein. Wählen darf man jedoch bereits ab 16 Jahren, sofern der Hauptwohnsitz mehr als 3 Monate vor der Wahl in Berlin gemeldet ist.
Anstelle einer landesweiten Vorschlagsliste können Parteien auch eine Bezirksliste aufstellen. In diesem Fall entsendet jede Partei Kandidierende proportional zu den Stimmen, die sie bei der Landtagswahl im jeweiligen Bezirk erzielt hat.
Mit Ausnahme der etablierten Parteien müssen die Mitglieder ihren Wahlvorschlag durch das Sammeln von Unterschriften unterstützen.


