Man unterscheidet das Wahlrecht zwischen dem sogenannten aktiven und dem passiven Wahlrecht. Das Aktive beschreibt dabei das Recht selbst wählen gehen zu dürfen, also seine Stimme bei einer Wahl abgeben zu können. In Deutschland ist dies bei Wahlen zum Bundestag und in der Regel ab 18 Jahren möglich. Außerdem müssen Wahlberechtigte seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.
Etwas anders ist es bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus, zu den Bezirksverordnetenversammlungen und den Europawahlen: Hier können bereits Deutsche ab 16 Jahren wählen, wenn sie außerdem seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Land wohnen. Auch Staatsangehörige anderer EU-Länder dürfen bei der Europawahl in Deutschland ihre Stimme abgeben. Bedingung ist, dass sie in Deutschland wohnen, mindestens 16 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Land leben.
Umgekehrt bedeutet das, dass viele Menschen mit internationalem Hintergrund nicht wählen dürfen:
Nämlich Personen, deren Staatsangehörigkeit aus einem Land stammt, das kein Mitglied der Europäischen Union ist – beispielsweise aus der Türkei, Syrien, Afghanistan oder Marokko – sind von der Europawahl ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sie seit vielen Jahren in Deutschland leben. Sie erhalten das Wahlrecht erst mit dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.
Das passive Wahlrecht hingegen beschreibt das Recht, selbst gewählt zu werden bzw. als Kandidatin oder Kandidat für ein politisches Amt anzutreten. Hier gelten oft ähnliche Voraussetzungen, manchmal jedoch mit zusätzlichen Bedingungen wie einem höheren Mindestalter.
Beide Formen des Wahlrechts sind eng miteinander verstrickt. Das aktive Wahlrecht sorgt dafür, dass Menschen ihre Vertreter bestimmen können, während das passive Wahlrecht festlegt, wer sich überhaupt zur Wahl stellen darf.


