• Das Gebäudeenergiegesetz sieht nach 30 Jahren ein Betriebsverbot für bestimmte Heizungen vor.
  • Seit diesem Jahr gilt das Betriebsverbot für einen weiteren Jahrgang alter Gas- und Ölheizungen.
  • Viele Hausbesitzer profitieren aber von Ausnahmen, wie Zahlen aus der Praxis zeigen.

Der Kurs der Bundesregierung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) bleibt bislang weitgehend unklar. Unverändert läuft derzeit nur die Heizungsförderung. Bis neue Gesetzesänderungen beschlossen sind, gelten die aktuellen Vorgaben – darunter auch die Pflicht, bestimmte Heizungen nach 30 Betriebsjahren zu ersetzen.

Gesetz sieht Betriebsverbot für bestimmte Heizungen vor

Konkret geht es um den Paragrafen 72 im GEG: Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen. Er besagt, dass Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden dürfen. Auch Gas- und Ölheizungen, die ab 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden, sind betroffen und müssen nach Ablauf von 30 Jahren ausgetauscht werden. Demzufolge ist früher oder später jede Gas- oder Ölheizung von der Austauschpflicht betroffen, sofern sie nicht unter eine Ausnahme fällt.

Im Jahr 2024 mussten sich all jene Hausbesitzer Gedanken machen, deren Heizung im Jahr 1994 in Betrieb genommen wurden. Für das Jahr 2025 gilt demzufolge, dass alle Heizungen ausgetauscht werden müssen, die im Jahr 1995 in Betrieb genommen wurden. Im vergangenen Jahr sorgte aber ein Bericht zur Zahl der tatsächlich betroffenen Heizungen für Aufsehen. Der Schornsteinfeger-Innung Hamburg zufolge waren nur wenige der 110.000 Hamburger Heizungen von der Austauschpflicht betroffen.

Zahlen zeigen: Viele Heizungen fallen unter die Ausnahmen

Michael Neuhäußer, Obermeister der Hamburger Innung, nannte 2023 überraschende Zahlen: Nur 1,4 Prozent der Ölheizungen und 0,35 Prozent der Gasheizungen in Hamburg seien von der Austauschpflicht nach dem schon Ende 2020 in Kraft getretenen GEG betroffen. Grund sind die Ausnahmen von der Austauschpflicht, die einige Anlagen ausnehmen. Heizungen mit Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind etwa nicht betroffen.

Kesseltypen im Überblick

Konstanttemperaturkessel:

Dieser Heizkessel arbeitet mit einer konstanten Temperatur – unabhängig von der Außentemperatur und dem tatsächlich benötigen Bedarf. Daher gelten Konstanttemperaturkessel als wenig effizient. Sie sind in der Anschaffung preiswert – verursachen aber im Laufe der Zeit höhere Kosten aufgrund ihres erhöhten Verbrauchs. Heizungen mit Konstanttemperaturkessel sind in Deutschland von der Austauschpflicht betroffen.

Niedertemperaturkessel:

Der Niedrigtemperaturkessel arbeitet im Unterschied zum Konstanttemperaturkessel mit variablen Temperaturen, die sich nach der Außentemperatur richten. Dadurch wird unnötiges aufheizen vermieden. Niedrigtemperaturkessel gelten deshalb als sparsamer und verursachen weniger Emissionen. Heizungen mit dieser Kesselart sind in Deutschland deshalb auch nicht von der Austauschpflicht betroffen.

Brennwertkessel:

Diese Heizkessel funktionieren ähnlich wie Niedrigtemperaturkessel– nutzen aber zusätzlich noch die Wärme der Abgase, die bei der Verbrennung entstehen. Dies wird durch das Kondensieren des Wasserdampfes in den Abgasen erreicht. Dadurch erreichen Brennwertkessel die höchste Effizienz unter allen Kesseltypen und punkten mit einem geringen Energieverbrauch und weniger Emissionen. Die Anschaffungskosten sind allerdings höher als bei Konstant- und Niedrigtemperaturkesseln. Brennwertkessel gelten heute als Standard bei neuen Gas- und Ölheizungen.

Maßgeblich dafür, ab wann eine Heizung ausgetauscht werden muss – sofern sie nicht unter die Ausnahmen fällt – ist das Alter des Heizungskessels. Das können Besitzer am Typenschild ablesen oder von ihrem Schornsteinfeger erfahren. Mit jedem neuen Jahr ist eine weitere Baujahrreihe betroffen. Um nicht in Handlungszwang zu kommen, ist es sinnvoll, sich schon möglichst frühzeitig über Alternativen zu einer Gas- oder Ölheizung zu informieren.

BaujahrVon der Austauschpflicht betroffen
19942024
19952025
19962026
19972027
19982028

Von Tauschpflicht betroffen? Diese Alternativen sind denkbar

Verbraucherzentralen und Energieberater können bei der Entscheidung helfen. Ein Energieberater kann den Heizbedarf berechnen und ein individuell auf das Haus abgestimmtes Heizkonzept empfehlen kann. Möglichkeiten gibt es viele. Selbst in Altbauten kann eine Wärmepumpe effizient arbeiten. Von einer neuen Öl- oder Gasheizung raten Fachleute mehrheitlich ab. Diese sind allenfalls in einem hybriden Heizungssystem interessant, sofern sie nicht neu angeschafft werden müssen.

Noch nicht ganz ausgereift ist die Möglichkeit einer Heizung mit Bioölnutzung – mehrere Varianten sind hier denkbar. Generell gilt: Es gibt nicht die eine Heizung für alle Haustypen. Vielmehr muss individuell geprüft werden, welches Heizsystem zum Gebäude und den individuellen Bedürfnissen passt. Für erneuerbare Heizsysteme gibt es in Deutschland einen staatlichen Zuschuss. Durch ihn ist eine Wärmepumpe kaum noch teurer als eine Ölheizung, die neu eingebaut wird.

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Auch ohne Tauschpflicht kann eine neue Heizung sinnvoll sein

Unser Fazit: Auch wer nicht von der Austauschpflicht betroffen ist – etwa weil er unter die Ausnahmen fällt –, kann von einem Heizungstausch profitieren. Alte Heizungen arbeiten oft nicht mehr effizient und verursachen im Unterhalt und der Instandhaltung höhere Kosten. Vor allem der steigende CO₂-Preis macht Öl- und Gasheizungen zunehmend unattraktiv und verursacht über die Jahre Mehrkosten für die Brennstoffe.