Die deutschen Behörden dürfen das Kindergeld nur dann kürzen, wenn der restliche Betrag aus dem Ausland tatsächlich gezahlt wird, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht. (Az: C-16/09)

Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass der in Deutschland mit den Kindern lebenden Mutter das Kindergeld nicht gekürzt werden darf, weil der in der Schweiz arbeitende Vater das ihm dort zustehende Kindergeld nicht beantragt hat. Die in Baden-Württemberg lebende Mutter war wegen der Kinder nur geringfügig beschäftigt. Der Vater arbeitete in der Schweiz und hatte dort Anspruch auf 110 Euro Kindergeld. Nach den zwischenstaatlichen Abkommen hätte dies Vorrang vor dem deutschen Kindergeld gehabt. Daher zahlte die Familienkasse in Deutschland der Mutter nur 44 Euro aus, die Differenz zum deutschen Kindergeld von damals 154 Euro. Allerdings stellte der Vater in der Schweiz gar keinen Antrag, sodass Mutter und Kind monatlich 110 Euro fehlten. Das lässt das EU-Recht nicht zu, urteilte der Europäische Gerichtshof. Die Vorrang-Regelungen sollten nur sicherstellen, dass vergleichbare Sozialleistungen nicht aus mehreren Ländern gleichzeitig fließen. Dies greife aber nicht, wenn ein Land gar nicht zahlt. Warum der Vater das Kindergeld nicht beantragte, spiele dabei keine Rolle.

AFP