Vielleicht hatte Christian Goetjes ja schon eine Vorahnung, dass es für ihn nicht gut ausgehen würde, und er hatte seinen Verteidiger deswegen nicht nach Leipzig zum Bundesgerichtshof (BGH) begleitet. Wenn ja, dann hat den 35-jährigen Ex-Schatzmeister der Brandenburger Bündnisgrünen dieses Gefühl nicht getrogen. Der 5. Strafsenat des BGH hat am Dienstag Goetjes Revision als unbegründet verworfen. „Das Urteil ist somit rechtskräftig“, sagte Clemens Basdorf, Vorsitzender des 5. Strafsenats. In der Konsequenz wird Goetjes nun die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, die das Potsdamer Landgericht am 26. November 2012 gegen ihn wegen Untreue im besonders schweren Fall verhängte, antreten müssen.

Vorgeworfen worden waren ihm 261 Fälle der Untreue und eine Schadenssumme von rund 270.000 Euro, die Goetjes in seiner Funktion als Schatzmeister aus der Kasse der Bündnisgrünen zwischen Januar 2009 und Februar 2011 mitgehen ließ - per Überweisungen auf seine Privatkonten oder indem er mit diesen Geldern eigene Schulden beglich. Etwa 53.000 Euro soll er gleich in Bar aus der Kasse genommen haben.

Offenen Vollzug möglich

Nach dem Urteil des BGH muss Goetjes jetzt darauf warten, wann er im Gefängnis zu erscheinen hat. Da er derzeit in Berlin wohnt, wird es wohl zunächst einmal die Justizvollzugsanstalt Tegel sein. Anschließend wird entschieden, ob Goetjes einen Teil der Strafe im offenen Vollzug absitzen kann.

Im Dezember vergangenen Jahres hatte Goetjes gegen das Urteil des Potsdamer Landgerichts Revision eingelegt. Sein Verteidiger Martin Dakhli, Goetjes hatte beanstandet, das Potsdamer Landgericht habe eine Zeugin nicht gehört, die vermutliches einiges Aufklärendes zum Umfeld des Angeklagten und seiner Beziehung mit den Prostituierten hätte sagen können. Auch handelte es sich nach der Rechtsauffassung von Dakhli bei Goetjes Taten nicht um gewerbsmäßiges - also besonders hart zu bestrafendes - Handeln.

157.000 Euro für bulgarischen Prostituierte

Dieser Argumentation war teilweise auch die Oberstaatsanwältin am Bundesgerichtshof, Karin Sewtz, gefolgt. Sie monierte in der mündlichen Verhandlung vor dem 5. Strafsenat, dass Potsdamer Landgerichts habe in seiner Urteilsbegründung nicht genau festgestellt, wann der Angeklagte bei seinen Veruntreuungen gewerbsmäßig vorgegangen sei. Den Unterschied mache die Verwendung des unterschlagenen Gelder aus. So seien laut den Feststellungen des Landgerichts rund 157.000 Euro für bulgarischen Prostituierte ausgegeben worden, mit denen Goetjes zweitweise auch ein Liebesverhältnis hatte.

Goetjes hatte dazu vor dem Potsdamer Landgericht angegeben, diese veruntreuten Gelder quasi aus reiner Nächstenliebe an die Frauen weiter gegeben zu haben. Eine der beiden Frauen war angeblich heroinsüchtig, Goetjes will ihr für rund 20.000 Euro eine Therapie finanziert haben. Die zweite von Goetjes begünstigte Frau, auch sie eine Prostituierte aus Bulgarien, soll ihn in anderen Sachen um Hilfe angefleht haben: Sie werde angeblich in der Heimat von Kredithaien verfolgt und massiv bedroht; zudem benötige sie Geld für ihre Schwester, um Krankenhauskosten begleichen zu können.

Das Landgericht, sagte Oberstaatsanwältin Sewtz, habe das Goetjes diese Angaben nicht widerlegen können. Ergo hätten diese Veruntreuungen dann aber auch nicht als gewerbsmäßiges Handeln verurteilt werden dürfen. Deswegen müsse das Verfahren erneut an eine andere Kammer des Potsdamer Landgerichts zurück verwiesen werden. Dort sei genau zu prüfen, was gewerbsmäßige Unterschlagungen waren. In der Folge hätte sich das dann auch auf die Strafe ausgewirkt - die milder geworden wäre.

„Keinen Unterschied zwischen Porsche und Erkauf von Zuneigung“

Der 5. Strafsenat des BGH war in seinem Urteil jedoch der Einschätzung des Potsdamer Landgerichts gefolgt und ging von einem generellen gewerbsmäßigen Handeln aus.

Der Vorsitzende Richter des Landgerichts, Jörg Tiemann, hatte im Dezember bei der Urteilsbegründung festgestellt, dass er Goetjes „vermeintlichen altruistischen Beweggründen“ nicht so recht folge könne. „Die Kammer geht davon aus, dass er das Geld fast ausschließlich für seine Zwecke verwendete“, sagte der Richter. Letztlich mache es „keinen Unterschied, ob er sich für das veruntreute Geld einen Porsche kauft oder versucht, sich dafür die Zuneigung von Prostituierten zu erwerben.“ Er habe versucht, den Frauen mit diesem Geld zu imponieren und sich bei ihnen "in ein günstiges Licht zu setzen", sagte Tiemann. "Und er hat versucht, im Rotlichtmilieu etwas zu kaufen, was dort gar nicht im Angebot ist." Nach Aussage einer als Zeugin geladenen Prostituierten habe er nicht begriffen, dass Prostitution "nicht mit Gefühlen zu tun" habe, so der Richter.

Goetjes muss nur 65.000 Euro zurückzahlen

Der Senatsvorsitzende Basdorf hatte während der Verhandlung vor dem BG zudem noch mehrfach darauf verwiesen, dass Goetjes ja ohnehin einen großen Teil des Geldes in die eigene Tasche veruntreut habe. „Das war pro Monat etwa 10.000 Euro“, sagte Basdorf. „Und auch wenn wir die Zuwendungen für die Prostituierten abziehen, bleiben es monatlich immer noch mehr als 4000 Euro.

Zurückzahlen muss Goetjes von den unterschlagenen Geldern nur 65.000 Euro. Das wurde so in einer notariellen Vereinbarung festgelegt. Sie hätten nur die Wahl zwischen Null und diesen 65.000 Euro gehabt, hatte die Landesvorsitzende der Brandenburger Bündnisgrünen, Annalena Baerbock während des Prozesses vor dem Potsdamer Landgericht erklärt. Das Geld käme ja auch nicht von Goetjes, sondern von dessen Eltern, die es der Partei angeboten hätten. Nach Abstimmung mit der Bundespartei und der Bundestagsverwaltung sei dann vom Parteitag der Brandenburger Bündnisgrünen beschlossen worden: „Besser die 65.000 Euro als gar nicht.“ Könne Goetjes, der keinen Beruf erlernt habe, mit seinem künftigen Einkommen doch stets unter der Pfändungsgrenze bleiben, so Baerbock.

Unmittelbar nach Urteil festgenommen

Goetjes war im Landgericht Potsdam unmittelbar nach der Urteilsverkündung festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht worden. Ende Januar - sieben Wochen später - konnte er die Haftanstalt jedoch wieder verlassen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat einer Beschwerde stattgegeben und angeordnet, dass die ursprünglich gewährte Haftverschonung aufrecht erhalten werden müsse.

Während des Prozesses in Potsdam war bekannt geworden, dass er in Berlin einen Escort-Service mit bulgarischen Prostituierten betreiben soll. Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelte, ob sich der frühere Schatzmeister der Zuhälterei schuldig gemacht hat. Dieser Vorwurf soll sich jedoch nicht bestätigt haben.

dpa/mim