Die sogenannte Sperrklausel oder Fünf-Prozent-Hürde erlaubt es einer Partei erst dann ins Parlament einzuziehen, wenn sie fünf Prozent der Stimmen für sich gewinnen konnte. In der Regel ist dabei die Zweitstimme gemeint, die für Parteien direkt gelten. Diese Regelung gilt nur für Bundestags- und Landtagswahlen. Wahlen zum Europaparlament und zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV) sind davon ausgenommen.
Hintergrund zur Einführung der Sperrklausel ist eine einfachere Entscheidungsfindung und Koalitionsbildung. Wenn viele kleinere Parteien mit unterschiedlichen Interessen im Parlament vertreten sind, wird es schwieriger, Mehrheiten für Gesetzesentwürfe zu finden. Auch sollen Parteien im Parlament die Interessen vieler Wähler und Wählerinnen vertreten. Ohne Sperrklausel besteht die Sorge, dass Parteien sich nur an spezielle Gruppen richten und die Interessen Weniger vertreten. In der Weimarer Republik war Zersplitterung ein großes Problem, ins Parlament von 1928 zogen 15 Parteien ein, im 21. Bundestag sind es nur 7.
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Ausgenommen von der Sperrklausel sind Parteien Nationaler Minderheiten, bspw. die SSW (Südschleswigscher Wählerverband) und Parteien, deren Kandidaten eine bestimmte Anzahl an Wahlkreisen durch die meisten Erststimmen gewonnen haben. Bei der Bundestagswahl sind das beispielsweise drei Wahlkreise, bei der Wahl für das Berliner Abgeordnetenhaus reicht bereits ein Wahlkreis. Das heißt, dass ihnen dann so viele Sitze zuteil werden, wie sie Zweitstimmen erlangt haben. Zuletzt machte davon die Linke in 2021 Gebrauch. Diese Grundmandatsklausel sollte 2023 abgeschafft werden, allerdings wird die Regel nach einem Urteil des Verfassungsgerichts aus 2024 erst einmal beibehalten.



