In der Debatte um eine Kopftuch tragende Rechtsreferendarin und Muslimin am Bezirksamt Neukölln hat das Bezirksamt Neukölln am Dienstag eine Entscheidung gefällt. Betül Ulusoy dürfe die Stelle antreten, auch wenn sie Kopftuch trage.

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Bei dem Streit ging es um die Bewerbung der angehenden Juristin für einen Referendariatsplatz. Die 26-jährige Betül U. hatte zuvor mitgeteilt, ihr sei ein telefonisch zunächst zugesagter Referendariatsplatz verweigert worden, nachdem sie sich persönlich vorgestellt habe. Dieser Darstellung widersprach das Bezirksamt. Vielmehr sei bei dem Gespräch unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mitgeteilt worden, dass wegen ihres Kopftuches ihre Einsatzmöglichkeiten und Einsatzorte als Rechtsreferendarin erst geprüft werden müssten.

Berliner Staatsrechtler Christian Pestalozza sagte, der jungen Muslimin könne nur der Referendariatsplatz verwehrt werden, wenn das Neutralitätsgesetz dies erlauben würde. Es sei aber zweifelhaft, ob das Berliner Gesetz in diesem Fall überhaupt angewendet werden könne.

„Nicht schlecht, aber etwas rigide“

Das Gesetz, dass der Jurist als „nicht schlecht, aber etwas rigide gefasst“ bezeichnete, sehe lediglich vor, dass Beamte im Bereich der Rechtspflege religiöse Bekundungen nicht zur Schau tragen dürfen, sofern die Betreffenden hoheitlich tätig sind. Es sei aber zweifelhaft, dass im konkreten Fall die Rechtsreferendarin überhaupt mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber Bürgern ausgestattet sein wird. „Wenn das nicht der Fall ist, ist das Gesetz auch gar nicht anwendbar und dürfte es ein Kopftuchverbot auch gar nicht geben“, betonte Pestalozza, der lange Zeit an der Freien Universität gelehrt hatte.

Aber selbst wenn die Rechtsreferendarin hoheitlich tätig werden würde, lasse das Neutralitätsgesetz für den Vorbereitungsdienst, also die Zeit der Ausbildung, noch Ausnahmen vom Kopftuchverbot zu. Der Staatsrechtler verwies dabei auf den jüngsten Beaschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchtragen im öffentlichen Dienst. Danach ist für ein Verbot eine konkrete Gefährdung des Friedens nötig. Wenn diese aber vorab nicht festzustellen sei, müsse die konkrete Ausnahme getroffen werden und die Rechtsreferendarin zugelassen werden.

epd/alu