Auch über die Osterfeiertage finden in Berlin zahlreiche Partys und Tanzveranstaltungen statt. Berlinerinnen und Berliner dürfen sich bei sommerlichen Temperaturen zudem auf viele Open-Air-Veranstaltungen freuen. An Karfreitag, dem höchsten christlichen Feiertag, gibt es jedoch Einschränkungen. Denn dann gilt das sogenannte Tanzverbot. Öffentliche Tanzveranstaltungen und laute Musik sind an diesem Tag untersagt. 

Die Regelung wird in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt. In den meisten gilt das Tanzverbot ganztägig. Berlin hat dagegen die liberalste Regelung. Hier gilt das Verbot nur von 4 bis 21 Uhr. Wird dagegen verstoßen, droht den Veranstaltern der Party ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro. Aber auch einzelne Mitarbeiter können als Beteiligte ein Bußgeld erhalten.

Uneinheitliche Kontrollen in Berliner Bezirken

Für die Einhaltung des Verbots sind die Ordnungsämter in den jeweiligen Bezirken zuständig. Doch nicht alle Bezirke kontrollieren das Verbot gleichermaßen. In Tempelhof-Schöneberg, wo sich viele Bars und Clubs befinden, werden gar keine Kontrollen vom Bezirk durchgeführt, da aufgrund des Feiertags keine Dienstzeit für das Ordnungsamt bestehe, wie das Bezirksamt auf Anfrage mitteilte. Entsprechende Hinweise würden aber an die Polizei weitergegeben werden.

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Das Bezirksamt Neukölln teilte dagegen mit, das Tanzverbot „anlassbezogen“ zu kontrollieren. „In den vergangenen Jahren kam es nicht zu nennenswerten Verstößen, nach unserer Einschätzung wird das Tanzverbot in Neukölln respektiert.“ Auch in Lichtenberg, wo an Ostern etwa der Club „Sisyphos“ seine Tore öffnet, erklärte das Bezirksamt, erst aktiv zu werden, sollten Beschwerden eintreten. Aber: „Bisher gab es keine besondere Beschwerdelage bezüglich Veranstaltungen am Karfreitag.“

BM/lau