Die Wohnungskrise in Berlin spitzt sich immer weiter zu, sodass dieses Urteil Mietern und Wohnungssuchenden in der Hauptstadt zumindest ein wenig Hoffnung machen dürfte: Das Amtsgericht Tiergarten hat am Freitag eine Berliner Immobilienfirma wegen einer Mietpreiserhöhung zu einem Bußgeld verdonnert, berichtet der „Tagesspiegel“.

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Demnach soll die Immobilienfirma die Kaltmiete einer kleinen Einraumwohnung in Kreuzberg weit über die ortsübliche Vergleichsmiete angesetzt haben – und muss nun 1300 Euro Bußgeld zahlen. Für das 30 Quadratmeter große Einzimmer-Apartment in der Oranienstraße hatte die Immobilienfirma von März 2023 bis April 2025 eine Kaltmiete von 400 Euro veranschlagt. Der geltende Mietspiegel hatte für 2023 jedoch nur eine Miethöhe von 206,24 Euro erlaubt.

Urteil zu Mietpreiserhöhung in Berlin: Immobilienfirma kommt noch glimpflich davon

Selbst mit dem in der Toleranzgrenze gelegenen und erlaubten Aufschlag von 20 Prozent wäre nur eine Kaltmiete von rund 247 Euro erlaubt gewesen. „Ein guter Tag für die Mieterinnen und Mieter“, kommentierte Geschäftsführer Sebastian Bartels vom Berliner Mieterverein (BMV) das Urteil gegenüber dem „Tagesspiegel“. Endlich komme Schwung in die Anwendung des Paragraphen 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes, so Bartels.

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Bei der Höhe des Bußgeldes konnte die Immobilienfirma noch zufrieden sein. Ursprünglich, so heißt es in dem Bericht, hatte das Bezirksamt sogar eine Verbandsgeldbuße von 10.000 Euro verhängt. Zwar folgte das Amtsgericht in seinem Urteil dem Bezirksamt, jedoch erklärte der Vorsitzende Richter, dass sich der Fall nicht eigne, „um ein Exempel“ an der Firma zu statuieren. Die Immobilienfirma handelte demnach nicht vorsätzlich und habe die Tat eingeräumt. Dementsprechend reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße. Zudem zahlte die Immobilienfirma die Differenzmiete von 4600 Euro an die Mietpartei zurück.

Grundsätzlich können Verstöße gegen Paragraph 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine Mietpreiserhöhung gilt demnach als Ordnungswidrigkeit und liegt vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent überstiegen wird. „Die Vorschrift zur Mietpreisüberhöhung war immer geltendes Recht und steht nicht nur auf dem Papier. Das sollte sich herumsprechen“, schloss der Vorsitzende Richter van Bakel seine Urteilsverkündung, berichtet der „Tagesspiegel“.