Für Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, die den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2024 umfassen, ist am 31. Dezember 2025 die einjährige Abrechnungsfrist abgelaufen. Die gute Nachricht für Mieterinnen und Mieter, die bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Nachricht von ihrem Vermieter bekommen haben: Selbst korrekt berechnete Nachforderungen von mehreren hundert Euro müssen in den allermeisten Fällen nicht gezahlt werden, teilt der Berliner Mieterverein (BMV) mit.

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Der Vermieter trägt das Risiko der Fristversäumnis, betont der BMV. „Geht die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2024 erst nach dem 31. Dezember 2025 zu, sind keine Nachforderungen aus der Abrechnung geschuldet“, erläutert Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins. Entscheidend sei dabei nicht das Datum auf der Abrechnung, sondern der Zugang beim Mieter. Vermietende seien per Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes über die Betriebs- und Heizkosten abzurechnen. Verpassen Vermietende diese Abrechnungsfrist, sind Nachforderungen ausgeschlossen.
Anspruch auf Guthaben bleibt bestehen
Dennoch empfiehlt Wibke Werner, eine Abrechnung vom Vermieter einzufordern, da Guthaben unabhängig vom Verpassen der Abrechnungsfrist ausgezahlt werden müssen. „Es kommt vor, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen nicht ausgezahlt werden, da Mieterinnen und Mieter aus Erleichterung über die ausgebliebene Abrechnung diese nicht mehr nachfragen“, so die BMV-Chefin. Weist die Betriebskostenabrechnung ein Guthaben aus, sollte geklärt werden, wie die Auszahlung erfolgt, ob unter Angabe der Bankverbindung überwiesen wird oder das Guthaben mit der nächsten Miete verrechnet werden soll.
Auch Mieter sollten Fristen beachten
Grundsätzlich haben Mieterinnen und Mieter vier Wochen Zeit, die Abrechnung zu prüfen, danach geraten sie mit Nachzahlungen aus einer korrekten Abrechnung in Zahlungsverzug, so der BMV. Bestehen begründete Einwände gegen die Abrechnung, könnten diese innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwände jedoch ausgeschlossen. Der Mieterverein empfiehlt, sorgfältig zu prüfen, ob es sich bei den abgerechneten Positionen tatsächlich um Betriebskosten handelt, die der Mieter zahlen muss. Instandhaltungs- und Verwaltungskosten beispielsweise sind keine Betriebskosten.
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Nur in sehr wenigen begründeten Ausnahmefällen, wenn der Vermieter die Verspätung nachweislich nicht verschuldet hat, etwa bei Naturkatastrophen, bleibt der Nachforderungsanspruch trotz Fristversäumnis erhalten.




