Der Fall des abgeschobenen, wieder eingereisten Mehrfachstraftäters Khalil-Al-Zein (auch: El Zein) frustriert Berlins Sicherheitsbehörden. Besonders kritisch sieht man die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten, Al-Zein eine Haft zu ersparen. Wie die Berliner Morgenpost erfuhr, hatten Polizei, Senatsinnenverwaltung und weitere zuständige Stellen umgehend eine Fallkonferenz einberufen, als der 35-jährige Al-Zein vergangenen Donnerstag im Ankunftszentrum für Flüchtlinge in Tegel vorstellig wurde und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) einen Asylantrag stellte.

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Al-Zein, der bereits seit seiner Jugend straffällig ist, insgesamt zehn Einträge im Bundesstrafregister vorweisen kann und einer bundesweit agierenden kriminellen arabischen Großfamilie zugerechnet wird, war erst im März in den Libanon abgeschoben worden. Wie er wieder nach Berlin gelangte, obwohl gegen ihn eine Wiedereinreisesperre verhängt wurde, ist unklar. Al-Zein ist libanesischer Staatsbürger, trotz der kriegerischen Handlungen im Land im Nahen Osten steht einer Rückführung dorthin nach derzeitiger Rechtslage aber grundsätzlich nichts im Weg.

Wieder eingereistes Clan-Mitglied: Asylantrag trotz Abschiebung möglich

Genug Gründe für eine sogenannte „ergänzende Vorbereitungshaft“ nach Paragraf 62c des Aufenthaltsgesetzes, so sah es zumindest die Senatsinnenverwaltung. Der Paragraf wurde immerhin extra für wieder einreisende Intensiv- und Mehrfachstraftäter geschaffen, um eine Haftunterbringung während der Überprüfung des Asylantrags zu gewährleisten. Er kam in der Vergangenheit etwa auch schon bei einem Mitglied des Miri-Clans zur Anwendung.

Denn: Eine erfolgte Abschiebung verhindert grundsätzlich nicht, dass ein Asylantrag gestellt werden kann. Wohl aber kann die Allgemeinheit durch eine Haftanordnung während der Überprüfung des Antrags vor dem Intensivstraftäter geschützt werden. Das Amtsgericht Tiergarten entschied jedoch anders. „Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Haft zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nicht (mehr) erforderlich, weil der Betroffene bereits angehört wurde und die Entscheidung des BAMF auch dem zustellungsbevollmächtigten Anwalt zugestellt werden kann“, hieß es.

Polizei Berlin kann nicht sagen, ob Al-Zein überwacht wird

Die Verwunderung über diese Entscheidung ist groß, egal, bei welcher Behörde man anruft. „Wir werden das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten rechtlich prüfen lassen und erwarten, dass bei einem Intensiv- und Mehrfachstraftäter wie Herrn Al-Zein alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden“, sagte Sabine Beikler, Sprecherin der Senatsinnenverwaltung. Gegebenenfalls müsse der Paragraf 62c auf der Bundesebene entsprechend nachgebessert werden, um derartige Einfallstore bei ähnlichen Fällen in Zukunft zu verhindern, so Beikler.

Al-Zein, einer der Hauptverdächtigen des KaDeWe-Raubüberfalls 2014, ist laut Angaben des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) derzeit in einer Aufnahmeeinrichtung gemeldet. Die Polizei sah sich am Montag allerdings außer Stande, zu beantworten, ob sie Al-Zein überwacht, über seinen momentanen Aufenthaltsort Bescheid weiß oder ihn und seine Aktivitäten in Berlin überprüft. Es müsse erst einmal geklärt werden, ob die Öffentlichkeit überhaupt über Einzelpersonen informiert werden dürfe, hieß es.

Schwäche des europäischen Asylsystems

„Der Fall Al-Zein zeigt uns schonungslos die Lücken im europäischen Asylsystem auf, die seit Jahren von Schwerstkriminellen und Terroristen schamlos ausgenutzt werden“, sagt Benjamin Jendro, Sprecher der Berliner Gewerkschaft der Polizei GdP. „Das ist ein echter Schlag ins Gesicht all unserer Kollegen, die jahrelang alles dafür getan haben, diese personifizierte Gefahr, außer Landes zu bringen.“ Die Politik sollte keine ideologisch geprägten Phantomdebatten führen, sondern an echten Lösungen arbeiten, so Jendro: „So ein Fall ist keinem normalen Menschen mehr zu erklären und katapultiert die Arbeit der Sicherheitsbehörden direkt in den Papierkorb.“