Bundesverwaltungsgericht

Berliner Mieterin darf "Wohnungsbordell" betreiben

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Claudia Liebram
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte jetzt über die Zulässigkeit eines Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte jetzt über die Zulässigkeit eines Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

Foto: Boris Roessler / dpa

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt einer Mieterin, in drei zusammengelegten Wohnungen ein Bordell zu betreiben.

Ein sogenanntes Wohnungsbordell ist prinzipiell nicht unzulässig, auch wenn es in einem Mischgebiet liegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Hintergrund des Streits war der Antrag auf eine Baugenehmigung, den eine Frau gestellt hatte. Sie wollte damit die Änderung einer Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung erreichen.

Die Klägerin ist Mieterin von drei miteinander verbundenen Wohnungen mit insgesamt 428 Quadratmetern im zweiten Stock eines siebenstöckigen Gebäudes am Bundesplatz in Wilmersdorf. Dort betreibt sie seit 1996 ein sogenanntes Wohnungsbordell. Der Bebauungsplan weist den Kiez als Mischgebiet aus. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Also zog die Frau vor Gericht. Das Verwaltungsgericht gab ihr recht.

In einem Berufungsurteil hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Begründung: Ein bordellartiger Betrieb, wie ihn die Klägerin führe, sei mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung wegen der "milieutypischen Unruhe" nicht vereinbar. Das Prostituiertenschutzgesetz von 2016 ändere daran nichts. Der Berliner Fall sei auch nicht untypisch - was eine Einzelfallbetrachtung möglich gemacht hätte.

Berufung im Bordell-Streit zurücküberwiesen

Daraufhin ging die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht - und das hob das Berufungsurteil auf und verwies sie an das Oberverwaltungsgericht zurück. Das nämlich hätte den Begriff der "milieubedingten Unruhe" zu weit ausgelegt. Solange es nicht um städtebauliche Belange ginge, könnten "Begleitumstände des Prostitutionsgewerbes" mit Auflagen und ordnungsrechtlichen Mitteln in den Griff bekommen werden.

Zudem sei es nicht so, dass bordellartige Betriebe und Wohnnutzung einander ausschließen würden. Die Annahme sei falsch, "dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr führt." Dieses typische Störpotenzial träfe bei einem Wohnungsbordell nicht zu, weil es auf Diskretion angelegt und nach 20 Uhr ohnehin geschlossen wäre. Von außen sei es nicht als Bordell erkennbar, so dass es auch keine Laufkundschaft anzöge.

Anwaltskanzlei und Maklerbüro ohne Einwände gegen Bordell-Nutzung

Ob ein Wohnungsbordell vom Bauplanungsrecht her zulässig ist, müsste im Einzelfall geprüft werden. Das Oberverwaltungsgericht habe es versäumt, die Fakten speziell für diesen Einzelfall festzustellen.

"Sowohl die historische Bausubstanz als auch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes werden nicht verändert“, hatte die Mieterin in ihrem ersten Antrag auf eine Nutzungsänderung der Räume versichert. Später reichte sie eine Bau- und Betriebsbeschreibung nach: "Im Ersten Obergeschoss befindet sich eine Arzt- und Massagepraxis. Im Dritten Obergeschoss befinden sich eine Anwaltskanzlei und ein Maklerbüro. Diese, und auch alle sonstigen Mieter im Hause kennen seit vielen Jahren die Zimmervermietung sowie die Art der hier angebotenen Dienstleistungen und haben keinerlei Einwände."

Ein Mischgebiet ist ein Begriff aus dem Bauplanungsrecht. Es beschreibt Gebiete, in denen Wohnungen und Gewerbebetriebe zuhause sind, wobei die Firmen das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.