Leserfrage: Unser Vater ist verstorben und hat kein Testament hinterlassen. Drei Söhne sind erbberechtigt. Zwei Söhne leben in Berlin, und die Wohnadressen sind bekannt. Der dritte Sohn ist letztmalig zwischen 1980 und 1983 zu Besuch in Berlin gewesen. Seitdem ist auch kein Kontakt mehr von ihm zu der Familie aufgenommen worden. Somit haben wir auch keine Wohnadresse von ihm. Wir würden das Erbe (keine Grundstücke!) gern in drei Teile aufteilen. Kann man zwei Drittel schon mal aufteilen, und das letzte Drittel wird vorerst hinterlegt? Wie lange muss das letzte Drittel hinterlegt werden, beziehungsweise wie lange besteht das Erbrecht?

Dr. Max Braeuer: Der Nachlass Ihres Vaters ist nur unter drei Erben aufzuteilen. Oft bestehen Erbengemeinschaften aus noch viel mehr Personen, die auch aus verschiedenen Generationen bestehen. Dabei ist es dann häufig nicht möglich, alle Erben auch ausfindig zu machen. Eine Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich handeln. Damit die Erben gemeinschaftlich nicht handlungsunfähig sind, kann für die nicht auffindbaren Erben ein offizieller Vertreter bestellt werden. Das ist auch in Ihrem Falle so. Sie können sich an das Nachlassgericht wenden. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Herr Vater zuletzt gewohnt hat. Dort beantragen Sie, für den Erbteil, der auf den dritten Bruder entfallen würde, einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Der heißt offiziell Pfleger für unbekannte Erben. Mit diesem Pfleger können Sie dann den Nachlass teilen.