Berlin/Brandenburg. Ende des Jahres läuft die Frist für die Montage von Rauchmeldern in Häusern in Berlin und Brandenburg ab. Fragen und Antworten.
Zwei Drittel aller Brandopfer werden laut Feuerwehr nachts im Schlaf überrascht. Rauchwarnmelder bieten einen zuverlässigen Schutz vor Rauchvergiftungen, wenn sie ordnungsgemäß installiert wurden und regelmäßig überprüft werden. Bei Neu- und Umbauten gilt die Rauchmelderpflicht seit Januar 2017, für Bestandsbauten galten Übergangsfristen. In Berlin und in Brandenburg enden diese am 31. Dezember. Spätestens ab dem 1. Januar 2021 müssen alle Bestandsbauten mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Bin ich als Mieter zum Einbau der Rauchwarnmelder verpflichtet?
Nein. Die Bauverordnung sieht hier die Eigentümerinnen und Eigentümer, also die Vermieter sowie die Bauherren in der Pflicht.
Welche Arten von Wohnungen und Häuser müssen ausgestattet werden?
In Berlin und Brandenburg müssen ab dem 1. Januar 2021 in allen Wohnungen Rauchmelder montiert sein. Das gilt auch für Einzimmer-Appartements, Einfamilienhäuser, sowie Wochenend- und Ferienhäuser mit mehr als 50 Quadratmeter Fläche. Ausgenommen sind Lauben in Kleingärten und Geschäftsräume, heißt es in einer Publikation des Bundes der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e.V. „Haus und Grund“.
Rauchmelder - lesen Sie auch:
- Rauchmelder in der Wohnung: So verhindert man Fehlalarme
- Hilfreiche Geräte, die mehr Sicherheit im Haushalt bringen
In welchen Räumen müssen die Geräte angebracht werden?
In allen Aufenthaltsräumen wie Wohn- Schlaf- und Kinderzimmer und in allen Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Ausgenommen sind Bad, Keller, Küche, Hobbyraum, Speisekammer, Dachboden, Abstellkammer, Waschküche, Wandschränke, Treppenhaus und begehbare Schränke.
Wo müssen die Geräte montiert werden?
Rauchwarnmelder müssen immer an der Decke, vorzugsweise in der Raummitte, angebracht werden. Sie müssen aber in jedem Fall mindestens einen halben Meter von der Wand, einem Stützbalken oder von Einrichtungsgegenständen entfernt, montiert werden.
Kann der Mieter den Einbau verweigern?
Nein. Da es sich um eine landesrechtlich angeordnete Maßnahme handelt, müssen Rauchwarnmelder installiert werden. Der Einbau ist daher von den Mietern zu dulden. In dem Fall, dass der Mieter bereits in Eigeninitiative diese Geräte installiert hat, muss er dennoch den Einbau durch den Vermieter dulden. Das geht aus einer Informationsbroschüre des Berliner Mietervereins hervor. Dort heißt es weiter: „Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.“
Kann der Vermieter die Kosten für Einbau und Wartung auf die Miete umlegen?
Ja, mit acht Prozent der für die Installation der Rauchwarnmelder aufgewendeten Kosten. Die Installation der Rauchwarnmelder ist eine Modernisierung, die Wartung sind sonstige Betriebskosten. Der Einwand finanzieller Härte scheidet aus, weil der Einbau eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme darstellt.
Was muss der Mieter unternehmen, wenn der Vermieter die Frist bis Jahresende verstreichen lässt?
Die Ausrüstung mit Rauchwarnmeldern gehört ab dem 1. Januar 2021 zum Mindeststandard, bei dessen Nichteinhaltung ein Mangel der Mietsache vorliegt. Der Mieter sollte seinen Vermieter schriftlich an die Frist erinnern und um die Installation bitten. Wenn dann nichts geschieht, sollte der Mieter die Bauaufsicht informieren, da ein bauordnungsrechtswidriger Zustand vorliegt.
Wer ist für die regelmäßige Wartung verantwortlich?
„Überraschender Weise überantwortet die Berliner Bauordnung dem Mieter die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung). Es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst“, heißt es beim Berliner Mieterverein. Die Hauseigentümerverbände empfehlen ihren Mitgliedern aber, die Wartung zu übernehmen.
Wie häufig müssen die Geräte kontrolliert beziehungsweise gewartet werden?
Es gibt drei unterschiedliche Rauchwarnmeldetypen mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen an die Wartung: Typ A: Einzelmelder Typ B: Melder mit Teil-Ferninspektion Typ C: Melder mit kompletter Ferninspektion. Bei Typ A ist einmal jährlich (plus 3 Monate Kulanz) eine Sichtprüfung sämtlicher Funktionen vorgeschrieben. Bei Typ B werden die Batterien, die Funktion des Warnsignals und der Rauchkammer sowie die Demontageerkennung kontrolliert. Das geschieht durch eine funkgesteuerte Ferninspektion. Die Öffnung des Raucheintritts und die Umfeldüberwachung wird alle drei Jahre (plus 6 Monate Kulanz) durch eine Sichtprüfung gemacht. Geräte des Typs C prüfen sich fortlaufend selbst. Der Verschmutzungsgrad der Rauchkammer, der Demontageschutz und die Prüfung, ob sich Hindernisse in der Nähe des Melders befinden sowie die Batteriespannung werden von einem Wartungsdienstleister elektronisch aus der Ferne überprüft. Störungen werden beim Wartungsunternehmen bemerkt. Zudem signalisiert der Rauchwarnmelder den Bewohnern die Störung durch ein akustisches Signal. Der Berliner Mieterverein teilt mit: „Bei Typ C ist mietrechtlich zu beachten, dass irgendwelche Prüfungs- oder Wartungskosten nicht entstehen. Deshalb darf der Vermieter für diese Geräte auch keine Betriebskosten berechnen.“
Was passiert, wenn ein Rauchwarnmelder defekt ist?
Ein defektes Gerät muss ersetzt werden. Die Kosten dafür darf der Vermieter auch nicht als Betriebskosten abrechnen. Es handelt sich um eine Instandhaltung. Spätestens nach zehn Jahren plus sechs Monaten Karenzzeit nach der Inbetriebnahme muss ein Rauchwarnmelder ausgetauscht werden. Die Kosten dafür darf der Vermieter ebenfalls nicht auf die Mieter umlegen.
Haben Rauchmelder eine Auswirkung auf den Versicherungsschutz?
Ja, nur wenn die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einbau und Wartung von Rauchmeldern eingehalten werden, besteht der volle Versicherungsschutz. Eine fehlende fristgerechte Wartung kann diesen Versicherungsschutz im Rahmen der Gebäudeversicherung gefährden.