Nach Informationen der Berliner Morgenpost sind die Pläne für weitere Steuererhöhungen von der rot-rot-grünen Verhandlungsgruppe abgelehnt worden. Angehoben wird nur die Zweitwohnungssteuer. Wir haben hier alle wichtigen Informationen über die Zweitwohnsitzsteuer in Berlin für Sie zusammengefasst.
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Der Grund für die Steuer
Warum Kommunen die Zweitwohnungssteuer einführen, ist klar: Wie viel Geld eine Gemeinde aus den Steuermitteln ihres Bundeslandes bekommt, hängt von der Anzahl der dort mit Erstwohnsitz gemeldeten Bürger ab. Wer in Berlin nur mit Zweitwohnsitz gemeldet ist, bringt der Hauptstadt keinen Cent.
Die Zweitwohnsitzsteuer soll also einerseits viele dazu bringen, ihren Neben- als Hauptwohnsitz zu melden. Diejenigen, die das nicht können oder wollen, werden zur Kasse gebeten. In den meisten Fällen wird die Steuer als Prozentsatz auf die Nettokalt- oder Jahresrohmiete erhoben. Bei Häusern und Eigentumswohnungen wird als Berechnungsgrundlage die für das jeweilige Objekt ortsübliche Miete angesetzt.
Wann wird die Zweitwohnsitzsteuer fällig?
In Berlin wird Zweitwohnsitzsteuer fällig, wenn man länger als ein Jahr hier wohnt, ohne seinen Erstwohnsitz in die Hauptstadt zu verlegen.
Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer liegt bei 5 Prozent
Der Prozentsatz ist mit fünf Prozent der Nettokaltmiete immer gleich und im Bundesvergleich sehr niedrig.
Am 15. Juli ist Zahltag
Das Einkommen bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen bei der Bemessung keine Rolle. Die Zweitwohnungsteuer ist als Jahresbetrag am 15. Juli fällig.
In der Regel kommt das Finanzamt mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung auf den Mieter oder den Eigentümer zu.
Auch Studenten zahlen die Zweitwohnsitzsteuer
Ob Arzt oder Azubi: Bei der Steuerpflicht sind die Städte nicht zimperlich. So sind sogar Studenten, die auswärts studieren und ihr Kinderzimmer im Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden, zur Zahlung verpflichtet - obwohl ihr Einkommen unter dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Die Zweitwohnsteuer sieht der Eigentümerverband Haus & Grund als "unnötige bürokratische Belastung der Bürger".
Ausnahmen von der Zweitwohnsitzsteuer
Es gibt nur wenige Ausnahmen, sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien zu lassen. Befreit sind nur Bewohner folgender Wohnarten:
- Pflegeheime
- Wohnungen die den betroffenen Menschen aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen zur Verfügung stehen
- Wohnungen die von Jugendhilfe-Träger zur Verfügung gestellt werden
- Räume die unter das Bundeskleingartengesetzt fallen, zum Beispiel Lauben und Datschen
- Räume in Frauenhäusern
- Wohnungen bei berufsbedingten Zweitwohnungen von Eheleuten
Bei Eheleuten muss sich Berlin zurückhalten
Das Bundesverfassungsgericht hat verfügt, dass die Zweitwohnungssteuer bei einer berufsbedingten Zweitwohnung unzulässig ist. Kann die Familie ihren Erstwohnsitz nicht aufgeben, verstößt die Zweitwohnsitzsteuer gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie.
Zuständiges Finanzamt
Finanzamt Mitte/Tiergarten
Neue Jakobstr. 6-7
10179 Berlin
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