Das Gutachten von FU-Rechtswissenschaftler Helge Sodan hält das Zweckentfremdungsgesetz in Berlin für unzumutbar. Es sei „schlampig gemacht“ und habe „gravierende Mängel“.
Mit einem Verbot der „Zweckentfremdung“ versucht Berlin seit Mai 2014, die gewerbliche Nutzung von privatem Wohnraum als Ferienwohnung einzuschränken. Nach einer auf zwei Jahre befristeten Übergangszeit dürfen ab dem 3. Mai 2016 Zimmer und Wohnungen nur noch dann an Touristen weitervermietet werden, wenn das zuständige Bezirksamt eine Genehmigung erteilt hat. Helge Sodan, der Ex-Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes, kommt in einem Rechtsgutachten jedoch zu einem vernichtenden Urteil. „Gesetz und Verordnung sind in mehreren Punkten verfassungswidrig“, so der renommierte Rechtswissenschaftler. Zudem seien sie „schlampig gemacht und mit gravierenden Mängeln“ behaftet.
Schon die Grundlage, auf der das Verbot erlassen wurde, sei fragwürdig, meint der Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Freien Universität (FU). So sei die Einführung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen worden. „Das Abgeordnetenhaus hat die Entscheidung, ob ein Wohnraummangel im gesamten Stadtgebiet oder in einzelnen Bezirken besteht, dem Senat als Verordnungsgeber überlassen, obwohl hier die Grundrechte der Eigentums- und Berufsfreiheit intensiv eingeschränkt werden“, so der Wissenschaftler.
Experte: Gesetz nicht verhältnismäßig und unzumutbar
Weiter sei zu klären, ob das Zweckentfremdungsverbot verhältnismäßig und zumutbar sei. „Die Antwort ist ein klares Nein“, so der Rechtsexperte und bezieht sich auf Zahlen, die der Senat genannt hat. Demnach würden durch das Zweckentfremdungsverbot nur etwa 4000 Wohnungen dem Vermietungsmarkt wieder zur Verfügung stehen. Dies entspräche etwa 0,2 Prozent des gesamten Berliner Bestandes von 1,9 Millionen Wohnungen. Wohnungswirtschaftlich sei das ein irrelevanter Wert, sagt Sodan. Der Gesetzgeber müsse immer abwägen zwischen den schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zulasten der Betroffenen, in diesem Falle der Ferienwohnungsanbieter, und der Hochrangigkeit der öffentlichen Belange.
Denn während das Verbot der Zweckentfremdung auf dem Berliner Mietenmarkt so gut wie gar keine Wirkung entfalten werde, habe es erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die an Touristen vermieten. „Von dem Gesetz sind schließlich alle betroffen, egal ob Eigentümer oder Mieter, und unabhängig davon, ob sie ab und zu mal ein Zimmer in ihrer Mietwohnung oder auch mehrere Wohnungen zur Fremdenbeherbergung anbieten“, warnt Sodan. In der massiven Belastung der Ferienwohnungsanbieter sieht Sodan ein durchschaubares Manöver: „Ich habe den Eindruck, dass hier Sündenböcke gesucht werden für Fehlentwicklungen, die ganz woanders zu verantworten sind.“
Anbieter hätten gute Chancen vor Gericht
Angesichts der vielen Mängel des Zweckentfremdungsverbots müsse Berlin damit rechnen, dass die Anbieter von Ferienwohnungen in Berlin vor Gericht gute Chancen hätten, die Neuregelung anzufechten und ihr Geschäftsmodell auch nach dem 2. Mai 2016 weiter zu betreiben.
Der Rechtswissenschaftler beteuert, sein Gutachten sei kein „Gefälligkeitsgutachten“. Zwar habe er den Auftrag zur Studie vom Internetportal Wimdu erhalten, das Ferienwohnungen privater Anbieter an Reisende vermittelt. „Ich übernehme jedoch nur ergebnisoffene Begutachtungen“, so der 56-Jährige, der bis 2007 Präsident des Berliner Landesverfassungsgerichts war und dem Berliner Senat auch heute noch gerne auf die Finger schaut.