Im Arbeitskampf dürfen Gewerkschaften zu unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen: Sogenannte Flashmob-Aktionen sind dem Bundesverfassungsgericht zufolge mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassung begrenze einen Arbeitskampf nicht grundsätzlich auf traditionelle Mittel wie Streik und Aussperrung, hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Gerichts.
Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Dieses hatte Flashmob als Mittel des Arbeitskampfes 2009 grundsätzlich gebilligt. Derartige Blitzaktionen müssten aber als Teil eines gewerkschaftlichen Arbeitskampfes erkennbar sein, hieß es damals.
Grundrechte des Arbeitgebers nicht verletzt
Damit scheiterte der Handelsverband Berlin-Brandenburg mit seiner Klage gegen eine Aktion der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di. Diese hatte 2007 während eines Streiks per Handy und SMS eine einstündige Aktion in einer Berliner Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten. Dabei suchten rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlagen an den Kassen. Außerdem packten sie Einkaufswagen voll und ließen diese dann stehen. Der Handelsverband wollte ein Verbot derartiger Aktionen erreichen.
Die Grundrechte des Arbeitgebers seien durch Flashmobs nicht verletzt, urteilten die Verfassungsrichter nun. Blitzaktionen seien daher als Arbeitskampfmittel erlaubt, wenn sie gewerkschaftlich getragen und auf Tarifverhandlungen bezogen seien.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) reagierte auf das Urteil enttäuscht. Durch die Rechtsprechung der Gerichte zum Arbeitskampf seien Arbeitgeber gewerkschaftlichen Aktionen zunehmend hilflos ausgeliefert, hieß es in einer am Mittwoch verbreiteten Erklärung.
Gewerkschaft ist zufrieden mit dem Urteil
Ver.di begrüßte den Beschluss: „Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Arbeitskampfmittelfreiheit der Gewerkschaften. Wir sind nicht dazu verpflichtet, Streiks immer nur mit Trillerpfeifen und Transparenten durchzuführen“, sagte Sprecher Christoph Schmitz.
Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Beurteilung keine Fehler gemacht, urteilten die Verfassungsrichter weiter. Insbesondere habe sich das Gericht mit den Gefahren eines Flashmobs sowie den Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber auseinandergesetzt.
In Berlin zeigte man sich zufrieden mit dem Urteil. Erika Ritter, Landesfachbereichsleiterin Handel Berlin-Brandenburg, sagte: „Es ist an der Zeit, dass man Arbeitskampfmittel so einsetzen kann, dass sie auch wirken.“ 2007 sei es um den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel gegangen.
Wirtschaftlicher Druck durch Flashmobs gesteigert
„Normale Streikmittel liefen damals ins Leere“, so Ritter. Die Arbeitgeber hätten Leihkräfte an die Kassen gesetzt, um den Streik zu unterlaufen. Um trotzdem wirtschaftlichen Druck auszuüben, habe man sich für Flashmob-Aktionen entschieden.
Das Urteil gebe ihnen nun Recht. „Wir werden auch in Zukunft Flashmobs als Arbeitskampfmittel einsetzen“, sagte Ritter, „mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit natürlich.“
dpa/kö




