Das lange umstrittene Betreuungsgeld kommt ab dem 1. August, doch die Eltern nehmen davon bisher kaum Notiz. Gründe sind nicht nur fehlendes Interesse an der Familienleistung, sondern auch mangelnde Information. In Berlin gibt es bisher erst zwei Anträge, das Saarland meldete kürzlich fünf Anträge. Dabei läuft die Vorbereitung in den Ländern unterschiedlich. Während Bayern auf der Seite des Familienministeriums ausführlich über das Betreuungsgeld informiert, gibt es in Berlin noch gar keine Auskunft auf der Internetseite der zuständigen Senatsverwaltung.
Im November 2012 wurde das Betreuungsgeld vom Bundestag mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossen. Der Versuch der SPD-geführten Länder, das Gesetz im Bundesrat zu stoppen, scheiterte. Aber auch innerhalb von CDU und FDP ist das Betreuungsgeld umstritten. Hamburg hat dagegen Klage beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, mit der Begründung, die Familienleistung überschreite die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist die Klage noch anhängig. „Ein Entscheidungstermin ist noch nicht absehbar“, sagte ein Sprecher am Freitag. Das Gesetz tritt also bis auf Weiteres am 1. August in Kraft, und die Familien können es ab sofort beantragen.
Wie hoch ist das Betreuungsgeld?
Für Eltern, die ihre ein- und zweijährigen Kinder nicht in eine Kita geben, wird Betreuungsgeld gezahlt. Im ersten Jahr beträgt die Leistung 100 Euro pro Monat und ab August 2014 dann 150 Euro. Bei Mehrlingen oder anderen anspruchsberechtigten Geschwisterkindern gilt der Anspruch jeweils für jedes einzelne Kind.
Wer bekommt die Leistung?
Das Geld kann für Kinder beantragt werden, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Es wird nach dem Ende des Elterngeldes gezahlt, also in der Regel nach 14 Monaten, also frühestens ab Oktober. In Fällen, wo sich die Vater nicht an der Elternzeit beteiligt, können die Familien das Elterngeld auch schon nach zwölf Monaten, also August, beziehen. Bedingung ist nicht, dass ein Elternteil zu Hause ist, sondern nur, dass kein Kita-Platz in Anspruch genommen wird. Man kann also auch berufstätig sein und das Kind zum Beispiel von den Großeltern oder in einer privat finanzierten Einrichtung betreuen lassen. Eine Einschränkung gibt es jedoch: Das zu versteuernde Einkommen darf bei Ehepaaren nicht über 500.000 Euro liegen, bei Alleinerziehenden nicht über 250.000 Euro. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig und vollständig zu stellen, denn das Geld wird nur maximal drei Monate rückwirkend gezahlt.
Wo muss man die Leistung beantragen?
Jedes Bundesland entscheidet selbst, welche Behörde die Anträge bearbeitet. In Berlin sind es die Elterngeldstellen, die bei den Jugendämtern angesiedelt sind. Im Bezirksamt Mitte ist das Formular für den Antrag bereits online abrufbar. Viele Elterngeldstellen sind schon jetzt überfordert. Zwar gibt es für das Betreuungsgeld zusätzliche Stellen, doch die sind noch nicht alle besetzt. „Mit einer Besetzung der Stelle ist nicht zum 1. August zu rechnen. Das Betreuungsgeld muss also in den ersten Wochen oder Monaten von dem vorhandenen Personal mitbearbeitet werden“, sagte etwa Oliver Schworck (SPD), Jugendstadtrat von Tempelhof-Schöneberg.
Wie lange erhält man die Leistung?
Die Eltern können entscheiden, für welche Lebensmonate ihres Kindes sie das Betreuungsgeld beziehen wollen. Es kann nach Ende des Elterngeldes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bezogen werden. Insgesamt wird es höchstens 22 Monate lang gezahlt.
Wird das Betreuungsgeld von anderen Leistungen abgezogen?
Ja. Auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe wird das Betreuungsgeld angerechnet. Bei der Ermittlung des Einkommens für andere Sozialleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder BAföG, wird es bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht angerechnet. Auch bei einer sogenannten Ermessensleistung darf es bis zu dieser Höhe nicht angerechnet werden. Das Betreuungsgeld ist auch nicht pfändbar.
Welche Unterlagen sind für den Antrag nötig?
Gefragt ist die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie die Kopien der Personalausweise der Eltern. Das Einkommen wird erst nach Ende der Bezugszeit erfasst. Die Zahlung erfolgt bis dahin mit Vorbehalt.
Was ist mit den Plänen, das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge oder für Bildungssparen zu verwenden?
Das Betreuungsgeldergänzungsgesetz, das am 28. Juni 2013 vom Bundestag beschlossen wurde, liegt derzeit beim Bundesrat. Es sieht vor, dass das Betreuungsgeld für zusätzliche Altersvorsorge oder Bildungssparen eingesetzt werden kann. Wer sich für diese Möglichkeit entscheidet, soll einen Bonus von 15 Euro monatlich erhalten.


