Für die Entführung eines Berliner Taxifahrers bis kurz vor die dänische Grenze muss ein 39 Jahre alter, vorbestrafter Mann vier Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Sein gleichaltriger, nicht vorbestrafter und zur Tatzeit erheblich alkoholisierter Komplize kam mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten davon. Das Kieler Landgericht sprach beide Männer am Freitag der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig.
Das Gericht fand aber vor allem auch wegen des glaubhaften Täter-Opfer-Ausgleichs strafmildernde Gründe. Beide Angeklagten strebten ernsthaft eine Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer an. Beide hätten sehr frühzeitig gestanden, echte Reue gezeigt, sich beim Opfer entschuldigt und ihm 5000 Euro Schmerzensgeld angeboten.
Der 61-Jährige Taxifahrer war am 29. Oktober 2011 auf der Fahrt von Berlin Richtung Norden entführt worden. Er konnte erst nach stundenlanger Todesangst auf der Raststätte Hüttener Berge an der A7 Hamburg-Flensburg fliehen. Er blieb unverletzt. Die Täter wurden kurz darauf gefasst. Nach eigenen Worten fürchtete der aus Indonesien stammende Taxifahrer, Frau und Kind nicht mehr wieder zu sehen.
Beide Täter aus Polen waren frühmorgens am Berliner Hauptbahnhof in das Taxi gestiegen. Der eine war kurz zuvor aus der langer Haft entlassen, der andere kam von einer Alkohol-Entziehungskur. Sie hatten kein Geld und sich gerade kennengelernt. Angeblich wollten sie nach Skandinavien, um dort zu arbeiten. Hinter Berlin zwangen sie dann den Fahrer auf einem Parkplatz auf den Rücksitz, machten Handy und Funkgerät unbrauchbar und zahlten aus dem Portemonnaie ihres Opfers unterwegs Tankrechnungen und Verpflegung.
Der Staatsanwalt hatte viereinhalb Jahre Gefängnis und zwei Jahre Haft auf Bewährung gefordert. Die Verteidiger wollten vier Jahre Haft und eine Bewährungsstrafe. Dem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwalt und Verteidigung vorausgegangen. Sowohl Gericht als auch der Ankläger sprachen sich ausdrücklich gegen eine Sicherungsverwahrung des erheblich vorbestraften Angeklagten aus. Während er bei vorherigen Taten geplant und mit scharfen Waffen vorging, spiegele diese spontane Tat kein eingeschliffenes Verhaltensmuster wieder.
dpa/nbo


