Düsseldorf. Es wird höchste Zeit: Wer die Steuererklärung bisher vor sich hergeschoben hat, muss dringend handeln. Die Frist für die Abgabe steht kurz bevor. Am 31. Juli sollten die Steuern gemacht sein – sonst droht ein Verspätungszuschlag.
Aber keine Sorge: Mit unseren Tipps fällt die Steuererklärung 2018 leichter. Und man kann sich sogar noch etwas mehr Zeit heraushandeln.
Steuererklärung 2018 – Das muss man jetzt wissen:
• Steuerklärung aufschieben: Wer es nicht schafft, seine Steuererklärung bis zum Stichtag 31. Juli einzureichen, kann beim Finanzamt um Aufschub bitten, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Allerdings muss diese Bitte schriftlich geäußert und begründet werden – in einem formlosen Schreiben per Brief oder Fax.
Manche Finanzämter bieten auch eine Verlängerung per E-Mail an. Als Gründe gelten fehlende Unterlagen, ein beruflicher Auslandsaufenthalt oder Krankheit. In der Regel stimmt das Finanzamt dann einer Fristverlängerung zu.
Das ändert sich im Vergleich zum Vorjahr:
• Neue Einkommensgrenzen: Die steigen für alle Steuersätze um 1,84 Prozent, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrein-Westfalen. Damit soll die Inflationsrate des Jahres 2018 in den Steuertarif eingepreist werden.
Weiteres Ziel der Neuregelung ist es den Angaben zufolge, den Effekt der kalten Progression auszugleichen. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden, erklären die Verbraucherschützer.
• Höhere Freibeträge: Der Grundfreibetrag steigt bei Ledigen auf 9000 Euro an. Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen steuerfrei. Sie liegt damit um 180 Euro höher als 2017. Verheirateten stehen künftig 18.000 Euro zu, also 360 Euro mehr als bisher. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.
Angehoben wird auch der Kinderfreibetrag: Er erhöht sich um 72 Euro auf 4788 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt hingegen unverändert bei 1320 Euro pro Kind und Elternteil bestehen. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2018 also ein Kinderfreibetrag von 7428 Euro gewährt.
• Höherer Abzug für Altersvorsorge: Aufwendungen fürs Alter, etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu Rürup-Renten, sind für das Steuerjahr 2018 zu 86 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag aller Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt steigt für Ledige um 350 Euro auf 23.712 Euro, für Verheiratete entsprechend doppelt auf 47.424 Euro.
• Arbeitsmittel: Hat man sich 2018 Smartphone, Laptop und Co. zu Arbeitszwecken angeschafft, kann man die Geräte bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro brutto (bei Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, etwa Laptop) oder 856 Euro brutto (bei Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, etwa Fachliteratur) auf einen Schlag absetzen. Bisher lag die Nettogrenze bei 410 Euro, jetzt bei 800 Euro.
• Neue Sachbezugswerte für Arbeitnehmer: Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Chef ein Essen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Maßgeblich sind nach Angaben des Bundes der Steuerzahler die sogenannten Sachbezugswerte.
Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit, beispielsweise in einer Betriebskantine, beträgt 2018 für ein Frühstück 1,73 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro. Bisher lagen die Werte bei 1,70 Euro beziehungsweise 3,17 Euro.
Auch der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt: Er beträgt 2018 bundeseinheitlich 7,53 Euro täglich (2017: 7,43 Euro).
• Neue Pauschalen für Auslandsreisen: Wer beruflich reisen musste, kann die Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Auslandsreisen. Die Länderlisten mit den jeweiligen Pauschalen werden jährlich angepasst. Diese Pauschbeträge gelten für Auslandsreisen 2018.
Oft erstatten Arbeitgeber Mitarbeitern die Verpflegungskosten. Liegt diese Zahlung in Höhe der Pauschalen, bleibt sie steuerfrei. Gibt es keine Erstattung durch den Chef, können Arbeitnehmer die Pauschalen in der Einkommensteuererklärung geltend machen und sich so einen Teil der Verpflegungskosten zurückholen.
• Verschärfter Verspätungszuschlag: Bisher lag es im Ermessen der Finanzämter, wie viel Geld sie für zu spät eingereichte Steuererklärungen verlangten. Ab sofort gilt einheitlich: mindestens 25 Euro, wenn die Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres noch immer nicht angekommen ist.
• Weniger Belege: Eine Erleichterung für viele Steuerzahler: Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen sie keine Belege mehr einreichen. Aufgehoben werden müssen diese aber trotzdem ein Jahr lang, denn so lange kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern. Wann man Kontoauszüge und Co. ausmisten kann.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann sie freiwillig einreichen. Warum es sich lohnen kann, damit zu warten. Weitere wichtige Fragen und Antworten zur Steuererklärung.
Allerdings darf man sich damit auch nicht ewig Zeit lassen. Für die Steuererklärung 2014 lief die Frist am 31. Dezember 2018 ab. (dpa/jha/cho)