Berlin. Zwar sollte sich mit der Abgeltungsteuer das lästige Ausfüllen der „Anlage KAP“ erübrigen. Doch es gibt etliche Fälle, in denen Steuerzahler verpflichtet sind, ihre Kapitalerträge akribisch aufzulisten. Etwa dann, wenn mit der Abgeltungsteuer nicht gleich auch Kirchensteuer einbehalten wurde. Oder Steuerzahler Kapitalerträge aus dem Ausland erhalten haben. In anderen Fällen wiederum sollten Steuerzahler die „Anlage KAP“ ausfüllen, wenn sie kein Geld verschenken wollen. So können sich etwa Anleger, die es versäumt haben, ausreichend hohe Freistellungsaufträge zu stellen, über die Steuererklärung zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückholen. Beim Ausfüllen der Bögen helfen die Jahressteuerbescheinigungen der Banken. „Diesen können Steuerzahler entnehmen, welche Erträge und Steuern sie einzutragen haben“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Sparerpauschbetrag Jedem Anleger steht ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 1602 Euro (Verheiratete) zu (Zeile 12 bis 13). Bis zu dieser Höhe bleiben Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne steuerfrei. Allerdings auch nur dann, wenn Anleger daran denken, ausreichend hohe Freistellungsaufträge bei ihren Kreditinstituten zu stellen. Wer dies versäumt oder etwa die 801 beziehungsweise 1602 Euro ungeschickt auf die einzelnen Institute verteilt, hat im vergangenen Jahr zu viel Abgeltungsteuer bezahlt. „Steuerzahler haben die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückzuholen“, sagt Rauhöft. Dazu müssen Steuerzahler ihre Kapitalerträge in die Zeilen 7 bis 11 der „Anlage KAP“ eintragen, in die Zeilen 12 und 13 den bereits genutzten Sparerpauschbetrag und in Zeile 5 eine „1“ angeben.
Günstigerprüfung Rentner, Arbeitslose und Anleger mit einem geringen zu versteuernden Einkommen sollten ihre Kapitalerträge in der „Anlage KAP“ auflisten und in Zeile 4 eine Günstigerprüfung beantragen. „Das ergibt natürlich nur dann Sinn, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten und Abgeltungsteuer einbehalten wurde“, sagt Steuerexperte Rauhöft. Bei der Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt, ob es für Steuerzahler günstiger ist, ihre Kapitalerträge mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das lohnt sich in der Regel für Alleinstehende, deren zu versteuerndes Einkommen unter 16.071 Euro (Alleinstehende) liegt beziehungsweise 32.142 Euro für Verheiratete. Ist dies der Fall, liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent. Dann erhalten Anleger die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück. Sollte das zu versteuernde Einkommen inklusive Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag von 8820 Euro plus Sparerpauschbetrag von 801 Euro liegen, erhalten Anleger die gesamte Abgeltungsteuer zurück. Für Alleinstehende liegt der Grenzbetrag für 2017 bei 9621, für Verheiratete bei 19.242 Euro.
Prüfung beantragen Es kann sein, dass das Kreditinstitut zu viel Steuer einbehält. Etwa dann, wenn Steuerzahler im Laufe des Jahres aus der Kirche ausgetreten sind und das Kreditinstitut zu viel Kirchensteuer einbehalten hat. Oder wenn dem Kreditinstitut nach einem Depotwechsel die Anschaffungskosten nicht bekannt waren. In diesem Fall ermitteln die Banken die Höhe der Abgeltungsteuer von einer Ersatzbemessungsgrundlage. In der Regel beträgt diese 30 Prozent. Wer der Meinung ist, dass zu viel Abgeltungsteuer einbehalten wurde, kann das Finanzamt bitten, den Steuereinbehalt zu überprüfen. In diesem Fall tragen Steuerzahler in Zeile 5 eine „1“ sowie in die Zeilen 7 bis 13 die Beiträge laut Steuerbescheinigung der Bank ein. Daneben notieren sie die ihrer Meinung nach korrekten Beträge und erläutern die Gründe für die Abweichung auf einem extra Blatt.
Verluste Nun mag es einige geben, die trotz boomender Märkte kein glückliches Händchen hatten und mit ihren Kapitalanlagen Verlust gemacht haben. Die Verluste verrechnet die Bank im Laufe des Jahres automatisch mit realisierten Gewinnen. Wenn Anleger die „Anlage KAP“ ausfüllen, können sie auch Gewinne bei einem Kreditinstitut mit Verluste bei einem anderen Institut verrechnen. Dafür benötigen Steuerzahler aber eine sogenannte Verlustbescheinigung, die Anleger bis spätestens zum 15. Dezember des Steuerjahres bei ihrer Bank beantragen mussten. Den Verlust tragen Anleger in der „Anlage KAP“ in die Zeilen 10 bis 11 ein. Dabei müssen Anleger jedoch beachten, dass Verluste aus Aktiengeschäften lediglich mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden können und daher gesondert aufgeführt werden müssen.
Kirchensteuer Seit 2015 behalten Kreditinstitute die Kirchensteuer automatisch mit der Abgeltungsteuer ein. Dazu fragen sie einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern nach, ob der Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Wer nicht damit einverstanden ist, dass diese Information an das Kreditinstitut weitergegeben wird, muss anhand amtlicher Vordrucke der Weitergabe bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Dann sind Steuerzahler allerdings verpflichtet, die „Anlage KAP“ bei ihrer Steuererklärung auszufüllen. Dazu müssen sie in Zeile 6 eine „1“, die einbehaltene Abgeltungsteuer in die Zeilen 48 bis 56 eintragen und in Zeile 2 „Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge“ ankreuzen.
Ausland Anleger müssen Kapitalerträge, die sie bei ausländischen Instituten realisiert haben, in der „Anlage KAP“ auflisten. Schließlich behalten ausländische Institute für den deutschen Staat keine Abgeltungsteuer ein. Das betrifft etwa Kapitalerträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen im Ausland, aber auch Erträge aus thesaurierenden Auslandsfonds – selbst dann, wenn diese bei einer deutschen Bank im Depot verwahrt werden. Denn von den thesaurierenden Erträgen wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, sodass Steuerzahler die Erträge Jahr für Jahr eigenhändig versteuern müssen. Gewinne und Verluste aus ausländischen Kapitalerträgen tragen Steuerzahler in der „Anlage KAP“ in die Zeilen 15 bis 18 ein, die im Ausland einbehaltene Quellensteuer in die Zeilen 48 bis 49.
In der achtteiligen Steuer-Serie der Berliner Morgenpost erfahren Sie, wie Sie sich besonders viel Geld vom Finanzamt zurückholen. Sollte eine Frage unbeantwortet bleiben, können Sie diese kommenden Sonnabend den Experten des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg stellen.
Alle Teile der Steuer-Serie finden Sie HIER

Mit Ausgaben für die Arbeit Steuern sparen
Steuererklärung 2017 - Holen Sie sich 1000 Euro zurück
Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
Wer eine Steuererklärung machen muss
Wer sollte freiwillig abrechnen?
Steuererklärung für Familien – Was Eltern absetzen können
Ist die Steuererklärung Pflicht? Was Sie jetzt wissen müssen