Ruheständler müssen eine Steuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. 2017 liegt dieser bei 8820 Euro für Alleinstehende und 17.640 Euro für Verheiratete. Doch auch wenn Ruheständler eine Steuererklärung machen müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch Steuern zahlen müssen.
Das Bundesfinanzministerium gibt dazu ein Beispiel: Herr Schulz, alleinstehend, geht 2017 in Rente und erhält über das gesamte Jahr eine gesetzliche Rente in Höhe von 13.966 Euro. Davon sind für ihn als Neurentner 74 Prozent steuerpflichtig. Daher muss Herr Schulz 10.334 Euro seiner gesetzlichen Rente steuerlich veranschlagen, 3632 Euro bleiben zeitlebens steuerfrei. Zusätzlich ist die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abzuziehen. „Da die Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 8820 Euro übersteigen, muss Herr Schulz eine Steuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einreichen“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Doch bei Ruheständlern berücksichtigen die Finanzämter automatisch weitere Pauschalen wie den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro sowie Vorsorgeaufwendungen von beispielsweise 1376 Euro. Tatsächlich dürften die Ausgaben von Herrn Schulz etwa für Versicherungen, Arztbesuche, Kuren oder auch Spenden die vom Finanzamt gewährten Pauschalen überschreiten. In unserem Beispiel liegt das zu versteuernde Einkommen von Herrn Schulz bei 8820 Euro. Somit muss er zwar mit dem Finanzamt abrechnen, aber keinen Cent Steuern zahlen. Es kann allerdings sein, dass Herr Schulz irgendwann Steuern zahlen muss. Denn Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.