Steuern 2015

Wie Sie den Fiskus an Kitakosten beteiligen

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Barbara Brandstetter

Ausgaben für Kinderbetreuung richtig absetzen: So bekommen Eltern einen Teil der Kosten für Erziehung und Bildung des Nachwuchses zurück.

Allzu großzügig hat sich die Bundesregierung gegenüber Familien nicht gezeigt. Sie hat das Kindergeld pro Kind im vergangenen Jahr um gerade einmal vier Euro angehoben. Das sind 48 Euro im Jahr. Doch wenn Eltern die Bögen für das Finanzamt akribisch ausfüllen, können sie den Fiskus an einer Reihe von Ausgaben wie Kinderbetreuung und Schulgeld beteiligen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag Seit dem Jahr 2015 erhalten Eltern für den ersten und zweiten Sprössling Kindergeld in Höhe von 188 Euro im Monat. Für das dritte Kind gibt es einen Betrag von 194 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 219 Euro. „Eltern müssen im laufenden Jahr der Familienkasse jedoch die Steuer-ID ihrer Kinder mitteilen, um weiter Kindergeld zu erhalten“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Wer die Identifikationsnummer nicht mehr parat hat, kann diese im Internet unter www.bzst.de anfordern.

Alternativ zum Kindergeld können Eltern auch den Kinderfreibetrag von 4512 Euro und den Freibetrag (für Betreuung, Erziehung, Ausbildung) in Höhe von 2640 Euro in der Steuererklärung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob sich für den Steuerzahler das Kindergeld oder die Freibeträge rechnen. Letztere rechnen sich je nach Anzahl der Kinder in der Regel ab einem Einkommen von rund 30.000 Euro bei Alleinstehenden und 60.000 Euro bei Verheirateten.

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Aber selbst wenn Steuerzahler davon ausgehen, dass sich in ihrem Fall die Freibeträge rechnen, sollten sie trotzdem bei der Familienkasse Kindergeld beantragen. Die Finanzämter gehen schließlich bei der Ermittlung der Freibeträge davon aus, dass Eltern dass Eltern darauf Anspruch haben. Wer kein Kindergeld beantragt, schenkt den Finanzbehörden Geld.

Kindergeld Kindergeld bekommen Eltern bis zum 18. Lebensjahr ihres Sprösslings. Diese Frist verlängert sich bis zum 25. Geburtstag, wenn Sohn oder Tochter eine Schul- oder Berufsausbildung machen. In den vergangenen Jahren hat es einige für Eltern erfreuliche Urteile und Änderungen in Sachen Kindergeld gegeben. So haben Eltern auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn Sohn oder Tochter in Ausbildung vor dem Abschluss des 25. Lebensjahres heiraten. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel der Ehepartner verdient (Az. III R 22/13).

Absolviert der Nachwuchs ein duales Studium, haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld, bis der Bachelor abgeschlossen ist. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet (Az. III R 52/13).

Den Anspruch auf Kindergeld behalten Eltern auch zwischen verschiedenen Ausbildungsschritten des Nachwuchses – sofern die Auszeit nicht länger als vier Monate dauert. Verabschieden sich Sohn oder Tochter nach dem Abitur einige Monate, um durch Australien zu reisen, sollten Eltern anhand von Bewerbungen nachweisen, dass sich der Nachwuchs dennoch um eine Ausbildung bemüht. Dabei ist eine Bewerbung im Monat nicht ausreichend, urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Kein Kindergeld gibt es hingegen für die Zeit, in der der Nachwuchs mit „Work and travel“ im Ausland unterwegs ist. Der Bundesfinanzhof stuft „Work and travel“ als gewöhnlichen Auslandsaufenthalt ein. Anders verhält es sich hingegen, wenn das Kind einen Sprachunterricht im Ausland absolviert. In diesen Fällen behalten Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld (Az. III B 119/08).

Kinder in einem ersten Studium oder in einer ersten Ausbildung können seit 2012 so viel verdienen, wie sie wollen ohne dass Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld verlieren. Entscheidend ist nicht mehr wie viel das Kind verdient, sondern ob es eine Erst- oder Zweitausbildung absolviert. Sobald sich Sohn oder Tochter in einer Zweitausbildung befinden, prüfen die Finanzbeamten den Umfang der Erwerbstätigkeit. Ihren Anspruch auf Kindergeld behalten die Eltern nur, wenn der Nachwuchs über das gesamte Jahr nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet oder alternativ einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausübt.

Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof zu diesem Sachverhalt jedoch für Eltern erfreulich geurteilt. Danach muss ein erster Berufsabschluss nicht gleichbedeutend mit dem Ende einer ersten Ausbildung sein. Vielmehr kann dieser auch Teil einer „mehraktigen Erstausbildung“ sein. Absolviert der Nachwuchs etwa nach seinem Bachelor einen Master im selben Fach, so gehört dieser noch zur Erstausbildung (Az. VI R 9/15). Auch ein Studium zum Elektroingenieur stuften die Richter des Bundesfinanzhofs im Anschluss an eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik als Fortführung der Erstausbildung ein (Az. V R 27/14). „Eltern und Kinder sollten darauf achten, dass sich bei mehrstufigen Ausbildungen der zweite Teil sachlich und zeitlich möglichst eng an den ersten Teil anschließt“, rät Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Es sei sinnvoll, bei der Beantragung des Kindergelds das finale Ausbildungsziel des Nachwuchses anzugeben. Bei einer mehraktigen Ausbildung können die Kinder nebenbei so viel arbeiten, wie sie wollen: Die Eltern behalten ihren Anspruch auf Kindergeld. „Nichtsdestotrotz können und sollten die Kinder ihre Ausgaben für ein Masterstudium als Werbungskosten steuerlich geltend machen“, rät Steuerexperte Rauhöft (Teil 3).

Alleinerziehende Der Staat hat den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf 1908 Euro erhöht. Zudem gibt es für das zweite und jedes weitere Kind 240 Euro. Wer den Entlastungsbetrag erhalten möchte, muss im Herbst beim zuständigen Finanzamt Steuerklasse II beantragen. Dazu sollten Alleinerziehende eine Erklärung vorlegen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag gegeben sind – also kein weiterer Erwachsener in ihrem Haushalt wohnt. Ein volljähriges Kind im Haushalt ist für den Entlastungsbetrag irrelevant, so lange Vater oder Mutter für den Nachwuchs noch Kindergeld beziehen. „Um im laufenden Jahr von den Erhöhungsbeiträgen von 240 Euro für jedes weitere Kind zu profitieren, müssen Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen“, sagt Steuerberater Wawro.

Ausbildungsfreibetrag Packt der Nachwuchs seine sieben Sachen und zieht aus dem elterlichen Heim aus, können Eltern in der Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro beantragen. Diesen gewährt das Finanzamt jedoch nur, wenn die Eltern für Sohn oder Tochter noch Kindergeld erhalten. Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses spielen dabei keine Rolle. Der Ausbildungsfreibetrag wird jedoch lediglich für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen für den Freibetrag gegeben waren.

Eltern können außerdem die Beiträge für die gesetzliche und private Basiskranken- und Pflegeversicherung der Kinder, für die sie Kindergeld erhalten, in voller Höhe als Sonderausgaben verrechnen. Die Beiträge tragen Eltern ab Zeile 31 in die „Anlage Kind“ ein.

Schulgeld Der Besuch einer Privatschule ist kostspielig. Eltern können den Fiskus an 30 Prozent der Kosten, maximal 5000 Euro beteiligen. Diese Möglichkeit ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft: So muss die Schule in Deutschland, in der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein liegen. Zudem muss der Besuch der Schule zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen, der von der Kultusministerkonferenz anerkannt wird. An klassischen Internatskosten, also Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, können Eltern das Finanzamt jedoch nicht beteiligen. Aktuell beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, ob Eltern die Studiengebühren für eine private Hochschule – ähnlich wie das Schulgeld – als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können (Az. X R 32/15).

Betreuungskosten Eltern können das Finanzamt an zwei Dritteln der Ausgaben für die Betreuung der Kinder beteiligen – maximal 4000 Euro je Kind bis zu dessen 14. Geburtstag. Dazu zählen beispielsweise Ausgaben für Babysitter, Tagesmütter oder Kindergarten. Die Finanzämter nicken die Ausgaben jedoch nur dann ab, wenn Eltern den Betrag überwiesen haben. „Eine Quittung des Empfängers genügt nicht“, sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.

Aufwendungen für Betreuungsleistungen, bei denen besondere Fähigkeiten vermittelt werden wie zum Beispiel Sport-, Musikvereine oder Computerkurse können Eltern jedoch nicht steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme machen die Beamten bei zweisprachigen Kindergärten. Vorausgesetzt, den Kleinen wird eine Fremdsprache spielerisch vermittelt. „Dann steht die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht im Vordergrund“, sagt Kauth.

Eltern können die Ausgaben für die Betreuung der Kinder durch ein Au-Pair zur Hälfte als Kinderbetreuungskosten und zur Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Diese Aufteilung ist immer dann möglich, wenn im Vertrag des Au-Pairs keine Angaben enthalten sind, wie viel Zeit in die Kinderbetreuung und wie viel Zeit in Hausarbeiten investiert werden soll (mehr zu haushaltsnahen Dienstleistungen in Teil 8 der Serie).

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