Steuern 2015

Ausgaben für Medikamente und Kuren verrechnen

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Barbara Brandstetter

Steuerzahler tragen Ausgaben für Medikamente, Kuren oder Pflege auf Seite 3 des Steuerhauptformulars ein. Unterscheiden müssen sie dabei zwischen außergewöhnlichen Belastungen besonderer und solchen allgemeiner Art.

Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art akzeptieren die Finanzämter ab dem ersten Euro, allerdings nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Zeilen 61-66). Dazu gehören etwa die Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und der Pflegepauschbetrag. Den Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro akzeptieren die Finanzbeamten, wenn ein Angehöriger zu Hause oder in seiner Wohnung gepflegt wird. Der Pauschbetrag ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft: Der Steuerzahler darf für die Pflege kein Geld erhalten und der Pflegebedürftige muss in Pflegestufe III eingestuft sein.

Eltern können Unterhaltsleistungen für ihr Kind bis zur Höhe von 8472 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Bedingung ist jedoch, dass die Eltern für den Sprössling kein Kindergeld mehr erhalten. Die Finanzbeamten ziehen von den 8472 Euro zudem Einkünfte und Bezüge des Kindes ab, die 624 Euro im Jahr überschreiten (Teil 4). Steuerzahler können auch den Unterhalt für einen Flüchtling steuerlich geltend machen, den sie in ihrem Haushalt aufgenommen haben, sofern dieser eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt (BMF-Schreiben vom 27.05.2015).

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (Zeilen 67-68) können Steuerzahler in unbegrenzter Höhe geltend machen. Dazu gehören Ausgaben für Medikamente, Kuren, Krankenhausaufenthalte, Pflege- sowie Beerdigungskosten. Bevor sich bei diesen Aufwendungen jedoch der erste Euro steuermindernd auswirkt, müssen Steuerzahler eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Familienstand, der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Kinder ab (s. Grafik). Ein Beispiel: Frau Schulz ist ledig. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte lag im vergangenen Jahr bei 45.000 Euro. Sie muss demnach sechs Prozent, also 2700 Euro, selbst zahlen, bevor sich ihre Ausgaben für Medikamente, Brillen und Zahnersatz steuermindernd auswirken.

Die Ausgaben für Heilpraktiker, Medikamente, Zahnarzt, Brillen, Treppenlifte oder Rollstühle akzeptieren die Finanzbeamten, wenn diese von einem Arzt verordnet wurden. Eine Ausnahme: Die Ausgaben für die Verhütungspille werden nicht anerkannt, obwohl diese verschreibungspflichtig ist.

Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Kosten für eine Kur – sofern sich Steuerzahler vor Antritt des Kuraufenthalts beim Amtsarzt oder beim Medizinischen Dienst ein Attest organisieren. „Liegt kein Attest vor, müssen Steuerzahler die Kosten mitunter alleine tragen“, warnt Peter Kauth von Steuerrat24.de.

Wer einen Angehörigen pflegt, kann die Kosten für die Pflege in nachgewiesener Höhe steuerlich geltend machen. Bei den Aufwendungen müssen Steuerzahler jedoch Geld, das sie von der Versicherung erhalten haben, vorher abziehen. „Die zumutbare Belastung, die das Finanzamt für Pflegeleistungen abzieht, können Arbeitnehmer als haushaltsnahe Dienstleistungen verrechnen“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Diese tragen Betroffene in Zeile 68 ein.

Seit 2013 erkennen die Finanzämter die Ausgaben für eine Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen an. Steuerzahler sollten die Aufwendungen nichtsdestotrotz in der Steuererklärung angeben. Denn ob die neue Regelung rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 66/14).

„Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gilt: Nicht kleckern, sondern klotzen“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Steuerzahler sollten überlegen, etwa den Kauf einer Brille in ein Jahr zu verlegen, in dem ohnehin eine kostspielige Zahnbehandlung fällig wird.

( bbr )