Steuern 2015

Wie Sie Ausgaben bei Krankheit und Pflege geltend machen

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Barbara Brandstetter
Der Lohnsteuerjahresausgleich kann sich lohnen

Der Lohnsteuerjahresausgleich kann sich lohnen

Foto: Armin Weigel / dpa

Der Staat beteiligt sich an Ausgaben für die Altersvorsorge und Versicherungen. Worauf Sie bei der Steuererklärung 2015 achten sollten.

Mit Spenden, Ausgaben für eine Ausbildung oder Unterhalt kann jeder schnell Steuern sparen. Ohne Belege gewähren die Finanzbeamten bei den sogenannten Sonderausgaben einen Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende bzw. 72 Euro für Verheiratete. Dieser ist schnell überschritten. Sonderausgaben wie Kirchensteuer oder der Unterhalt an den Ex-Partner gehören in die Zeilen 36 bis 56 auf Seite 2 des Steuerhauptformulars.

Der Staat beteiligt sich zudem an den Ausgaben für die Altersvorsorge und Versicherungen. Diese tragen Steuerzahler in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein. Einzahlungen in die Riester-Rente gehören in die „Anlage AV“.

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Altersvorsorge

Der Staat unterstützt Bürger bei ihrer Altersvorsorge in Form von Zulagen und Steuerersparnissen. Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, in landwirtschaftliche Alterskassen und in die Rürup-Rente berücksichtigt das Finanzamt 2015 bis zur Höhe von 22.172 Euro (Alleinstehende) bzw. 44.344 Euro (Verheiratete) zu 80 Prozent. Unterm Strich wirken sich in der Steuererklärung für 2015 demnach maximal 17.738 bzw. 35.476 Euro steuermindernd aus. Der absetzbare Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren nach und nach an, bis Vorsorgesparer ab 2025 ihre kompletten Einzahlungen bis zum dann gültigen Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich geltend machen können.

„Vor dem Abschluss einer Rürup-Rente sollten Arbeitnehmer ermitteln, wie hoch ihr Steuervorteil für Einzahlungen in eine Basisrente tatsächlich ist“, rät Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Denn bei dem Höchstbetrag von 22.172 bzw. 44.344 Euro berücksichtigen die Finanzämter auch die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Unterm Strich bedeutet dies beispielsweise, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer, der einen Bruttolohn von 50.000 Euro erhält, lediglich 12.822 Euro steuermindernd in eine Basisrente einzahlen kann. „Der Restbetrag entfällt auf die gesetzliche Rente“, sagt Rauhöft. Bei einem Ehepaar mit einem Bruttolohn von 80.000 Euro wären es 29.384 Euro – vorausgesetzt, keiner der Partner verdient oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

In die Zeilen 4–9 der „Anlage Vorsorgeaufwand“ tragen Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Altersvorsorge ein. In Zeile 8 gehört der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen erfassen die Beamten mit den Einzahlungen des Arbeitnehmers zunächst mit 80 Prozent und ziehen diesen dann wieder zu 100 Prozent ab. „Daher ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich nur mit 60 Prozent absetzbar“, sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.

Steuerzahler, die über ihren Chef fürs Alter vorsorgen, haben bereits im Laufe des Jahres Steuern und in vielen Fällen Sozialabgaben gespart. 2015 konnten Arbeitnehmer bis zu 2904 Euro steuerfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Lag der Bruttoverdienst unter 49.500 Euro, hat der Arbeitnehmer mit der Einzahlung auch Sozialabgaben gespart. Wer mehr als 72.600 Euro (West) bzw. 62.400 Euro (Ost) verdiente, profitierte hingegen lediglich von der Steuerersparnis.

Krankenversicherung

Steuerzahler können Beiträge für ihre private oder gesetzliche Basiskrankenversicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen (Zeilen 10–45). Davon ziehen die Finanzämter jedoch Beitragsrückerstattungen und Boni ab. Privat Versicherte sollten daher genau rechnen, ob sich eine Beitragsrückerstattung oder die Steuerersparnis rechnet. Zahlen Privatversicherte Arztrechnungen aus eigener Tasche, um sich eine Beitragsrück­-erstattung zu sichern, fällt die Steuerersparnis entsprechend gering aus. Erschwerend kommt hinzu, dass das Finanzamt die eigenhändig gezahlten Arztrechnungen nicht als außergewöhnliche Belastungen akzeptiert, da die Kosten nicht zwangsläufig sind. Steuerexperte Kauth gibt dazu ein Beispiel: Die Krankenversicherungsbeiträge liegen bei 6000 Euro, die Beitragserstattung bei 1000 Euro, die gezahlten Arztrechnungen bei 500 Euro.

Der Grenzsteuersatz beträgt 40 Prozent, das steuerpflichtige Einkommen liegt bei 48.500 Euro. Entscheidet sich der Betroffene für eine Beitragsrückerstattung, kann er 5000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Er erhält 1000 Euro Beitragserstattung und spart rund 2000 Euro Steuern. Abzüglich der gezahlten Arztrechnungen in Höhe von 500 Euro beläuft sich die Ersparnis auf 2500 Euro. Ohne Beitragserstattung kann der Steuerzahler 6000 Euro als Sonderausgaben verrechnen und erhält darüber eine Steuerersparnis von rund 2400 Euro.

„Die Arztrechnungen sollten nur so lange selbst bezahlt werden, wie die Summe der Rechnungen unter der Beitragsrückerstattung abzüglich der Steuerersparnis bleibt“, sagt Kauth. In diesem Fall: 1000 Euro minus 40 Prozent = 600. Ob es rechtens ist, dass das Finanzamt Boni der gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten von den Krankenversicherungsbeiträgen abzieht, müssen die Richter des Bundesfinanzhofs entscheiden (Az. X R 17/15).

Beiträge, die die Basisabsicherung übersteigen, verrechnen Steuerzahler als „andere Versicherungsbeiträge“ – sofern dies noch möglich ist. Denn die Finanzbeamten akzeptieren Versicherungsbeiträge lediglich bis zur Höhe von 1900 Euro bei Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten. All denjenigen, die die Krankenversicherungsbeiträge alleine aufbringen, können bis zu 2800 Euro verrechnen (s. Grafik). Diese Höchstbeträge sind in vielen Fällen bereits mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.

Übernehmen Steuerzahler die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung des Ex-Ehepartners oder eines bedürftigen Angehörigen, können sie die Ausgaben zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.

Andere Versicherungen

Unterschreiten die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen 1900 bzw. 2800 Euro, können Steuerzahler den Staat an weiteren Ausgaben für Versicherungen – beispielsweise für Auslandsreisekranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung – beteiligen. Ausgaben für Sachversicherungen wie etwa Hausrat- oder Gebäudeversicherungen akzeptieren die Finanzbeamten jedoch nicht.

„Steuerzahler sollten alle absetzbaren Versicherungsbeiträge in ihrer Steuererklärung auflisten“, rät Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Bis 2019 prüfen die Finanzämter, ob sich die alte oder neue Regelung zur Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen rechnet. Nach der alten Regelung können insbesondere Selbstständige, Rentner und Pensionäre für das Jahr 2015 Versicherungsbeiträge bis zur Höhe von 3501 Euro (Alleinstehende) bzw. 7002 Euro (Verheiratete) steuerlich geltend machen.

Unterhalt

Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner können Steuerzahler bis zur Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben verrechnen (Zeilen 40–41). Das ist jedoch nur möglich, wenn der Verflossene bereit ist, die Zahlungen als „Sonstige Einkünfte“ zu versteuern.

Verweigert der Ex-Partner seine Zustimmung, können Steuerzahler die Unterhaltszahlungen bei Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers alternativ bis zur Höhe von 8472 Euro als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex können steuerlich geltend gemacht werden.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer können Steuerzahler in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben verrechnen. „Nicht berücksichtigt wird dabei jedoch die Kirchensteuer, die mit der Abgeltungsteuer einbehalten wurde“, sagt Wawro.

Ausbildungskosten

Die Ausgaben für eine Erstausbildung oder ein Erststudium können Steuerzahler bis zur Höhe von 6000 Euro steuerlich geltend machen. Da diese Ausgaben jedoch nur in dem Jahr verrechnet werden dürfen, in dem sie anfallen, verpuffen sie oft, da Studierende in der Regel über zu geringe Einkünfte verfügen. Ob diese Regelung rechtens ist, muss das Bundesverfassungsgericht klären (u. a. Az. 2 BvL 23/14) .

Spenden

Spenden können Steuerzahler bis zur Höhe von 20 Prozent ihres Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich geltend machen. Spendablere Bürger können den verbleibenden Betrag auch noch im folgenden Jahr verrechnen. Wer zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Dezember 2016 für Flüchtlinge gespendet hat, muss dem Finanzamt lediglich den Kontoauszug vorlegen – und zwar unabhängig davon, wie hoch die gespendete Summe war. Eine Spendenbescheinigung ist nicht notwendig. Diese Regelung gilt sonst nur für Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro.

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