In vielen Fällen gibt es Geld zurück. Freiwillig abrechnen sollten Steuerzahler in den folgenden Situationen:
-
wenn sie nicht das gesamte Jahr versicherungspflichtig angestellt waren. In diesem Fall wird nur ein Teil der Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt. Steuerzahlern stehen jedoch die kompletten Pauschbeträge zu.
wenn sie das Steuerjahr mit einem Verlust abschließen.
-
wenn sie 2015 geheiratet haben.
-
wenn sie und der Ehepartner die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt und in 2015 unterschiedlich hohe Arbeitslöhne hatten.
-
wenn sie Geld für Medikamente, Brillen, Pflege oder den Unterhalt bedürftiger Angehöriger ausgegeben haben. Die Aufwendungen können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen verrechnen.
-
wenn Kirchensteuer, Spenden oder Ausgaben für eine Ausbildung den Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro für Alleinstehende bzw. 72 Euro für Verheiratete übersteigen.
-
wenn die Ausgaben für den Beruf wie Fahrten zur Arbeit, Fortbildungen oder doppelte Haushaltsführung über dem Pauschbetrag von 1000 Euro liegen. Dieser ist beispielsweise überschritten, wenn der einfache Weg zur Arbeit mehr als 15 Kilometer beträgt.
-
wenn sie Kinderfreibeträge beantragen wollen. Diese gewährt der Fiskus jedoch nur, wenn die Steuerersparnis höher ausfällt als das Kindergeld (Teil 4);
-
wenn ihr zu versteuerndes Einkommen ohne Kapitalerträge unter 15.500 (Alleinstehende) bzw. 31.000 Euro (Verheiratete) liegt und Abgeltungsteuer einbehalten wurde. In diesen Fällen lohnt es sich, eine sogenannte Günstigerprüfung zu beantragen.
-
wenn sie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker beauftragt oder eine Haushaltshilfe beschäftigt haben.