Gesundheit

Diese Hilfen stehen Ihnen bei der Pflege zu

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Andreas Abel
Eine Angestellte des Sozialdienstes unterstützt eine Patientin beim Ausfüllen eines Formulars

Eine Angestellte des Sozialdienstes unterstützt eine Patientin beim Ausfüllen eines Formulars

Foto: Hans-Jürgen Wiedl / picture alliance

Wer einen Angehörigen pflegt, hat Anspruch auf Unterstützungsleistungen und kann unter Umständen eine Auszeit vom Job nehmen.

Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig ist, stellt das Berufstätige meist vor große Probleme. Es gibt aber auch Hilfen. So besteht die Möglichkeit, sich spontan bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigt wird. Das Recht auf eine solche Freistellung haben alle Arbeitnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin. Eine Lohnfortzahlung erfolgt nur, wenn diese vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Ansonsten zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen für die Zeit der Freistellung Pflegeunterstützungsgeld – mindestens 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mindestens 16 Beschäftigten arbeiten, können zudem bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen („Pflegezeit“). Danach haben sie ein Anrecht darauf, wieder auf ihren alten Job zurückzukehren. Während der Pflegezeit gibt es auf Antrag finanzielle Unterstützung vom Staat, um den Lohnausfall zu mindern.

Arbeitnehmer, die in Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten tätig sind, können zudem bis zu zwei Jahre in Teilzeit gehen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zuhause zu pflegen („Familienpflegezeit“). Sie müssen mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten. Arbeitnehmer in kleineren Betrieben müssen sich auf freiwilliger Basis mit ihrem Arbeitgeber einigen.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie vorübergehend stationär in einer Betreuungseinrichtung („Kurzzeitpflege“) unterzubringen, etwa wenn der pflegende Angehörige Urlaub macht oder selbst krank wird. Die Einrichtung, die die Kurzzeitpflege übernimmt, muss von der Pflegekasse zugelassen sein. Sie übernimmt Kosten für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und zahlt maximal 1612 Euro.

Zusätzlich besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf sogenannte Verhinderungspflege. Dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 42 Tage und zahlt ebenfalls maximal 1612 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft ist und der Pflegende ihn bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden. Nähere Informationen dazu gibt es beispielsweise in den Berliner Pflegestützpunkten, auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Gesundheit und Pflege sowie der Verbraucherzentrale Berlin oder bei der Stiftung Warentest.

Alle Teile der Pflegeserie lesen Sie hier.

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