- Trotz hoher Infektionszahlen sind die meisten Corona-Regeln in Deutschland zum 20. März ausgelaufen
- Für regionale Hotspots kann es unter Umständen weitergehende Beschränkungen geben
- Was das jetzt bedeutet – und welche Regeln weiter Bestand haben
Der Frühling kommt, das Wetter wird besser und Bund und Länder erwarten eine baldige Entspannung der Pandemie-Lage - trotz weiterhin hoher Zahlen. Die meisten Corona-Regeln sind am 20. März bundesweit entfallen. Bis längstens zum 2. April nutzen die Länder eine Übergangsfrist, in der bisherige Regeln weiter aufrecht erhalten werden können - und in der geregelt werden soll, wie es danach weitergeht.
Wenn in bestimmten Gebieten die Corona-Fallzahlen stark steigen, soll die Einführung von Krisenmaßnahmen gemäß des geänderten Infektionsschutzgesetzes auch danach noch regional oder auf Landesebene möglich sein: Die Rede ist dann von Hotspots.
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Corona-Pandemie: Hotspot-Regel und Basisschutz
Die bisherigen Corona-Maßnahmen sollen in den Ländern durch einen Basis-Infektionsschutz ersetzt werden, den die jeweiligen Länderparlamente beschließen müssen. Dies sieht das von der Ampel-Regierung auf den Weg gebrachte geänderte Infektionsschutzgesetz vor, das am vergangenen Freitag von Bundestag und Bundesrat gebilligt wurde.
Der Basisschutz beinhaltet etwa, dass Maskentragen beispielsweise für Krankenhäuser oder Arztpraxen angeordnet werden kann. Auch in Asylbewerberunkünften oder dem öffentlichen Personennahverkehr kann das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiter möglich sein.
Im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen. Sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats angesichts des Infektionsgeschehens ausgesetzt werden.
Corona: Landesparlamente können schärfere Regeln beschließen
Außerdem beinhaltet das Gesetz die Möglichkeit, zum Eindämmen von regionalen Corona-Ausbrüchen zusätzliche Beschränkungen und Auflagen verhängen zu können. Hotspots sind demzufolge Gebiete, in denen "die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht".
Eine solche Gefahr ist beispielsweise dann vorhanden, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder wenn die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Das jeweilige Landesparlament muss das Bestehen einer entsprechenden Situation per Beschluss feststellen. Wie breit der Hotspot gefasst wird, soll flexibel umsetzbar sein: Er kann sich auf einen einzelnen Stadtteil beschränken oder ein ganzes Bundesland umfassen.
Die Vorgaben im Bundesgesetz zur Definition eines Hotspots sind ansonsten vage: Darin ist nicht beziffert, ab welchem Schwellenwert eine Region als Hotspot gilt.
Diese Maßnahmen sollen in Hotspots greifen
In Hotspots mit hohen Coronazahlen können etwa die folgenden Maßnahmen angeordnet werden:
- Weitergehende Maskenpflichten als im Basisschutz vorgesehenen - etwa auch in Supermärkten
- Die Wiedereinführung eines Abstandsgebots von 1,50 Metern in der Öffentlichkeit und insbesondere in Innenräumen
- Die Vorlage eines 3G-Nachweises (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis) beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen
- Verpflichtung von Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr zur Erarbeitung von Hygienekonzepten
Nicht mehr vorgesehen sind Begrenzungen der Personenzahlen auf Veranstaltungen oder Kontaktbeschränkungen. Die Hotspot-Maßnahmen sollen dem Gesetzentwurf zufolge automatisch enden, wenn sie das jeweilige Landesparlament nicht spätestens nach drei Monaten verlängert.
Wie geht es mit dem neuen Infektionsschutzgesetz weiter?
Die Übergangsregelung nach dem bisherigen Infektionsschutzgesetz endet am 2. April. Fraglich ist noch, wie die jeweiligen Bundesländer anschließend mit der Hotspot-Regelung umgehen. Die Länder sehen für die Einführung hohe Hürden, weshalb die Unzufriedenheit mit dem neuen Gesetz groß ist.
In der Tat dürfte es schwierig werden, Hotspots auszuweisen, die dann auch vor Gericht Bestand haben. So sagte Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) der "Augsburger Allgemeinen", das Gesetz sei nicht praktikabel. Es sei nicht klar, wie es angewendet werden könne und welche Maßstäbe und Parameter für "Hotspots" gelten.
Das neue Infektionsschutzgesetz ist bis zum 23. September befristet.
(fmg/dpa/afp)
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Dieser Artikel ist zuerst auf morgenpost.de erschienen.