- Mehrere Großstädte in Deutschland gelten als Corona-Hotspot und haben deswegen die Corona-Maßnahmen verschärft
- Aber es gibt auch Corona-Beschlüsse, die bundeseinheitlich gefasst wurden – wie etwa die allgemeine Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr
- Die Länder haben zudem Obergrenzen für die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern festgelegt
- Das sind die aktuellen Corona-Regeln – sortiert nach Bundesland
Berlin. Die Coronavirus-Pandemie wirbelt weiterhin den Alltag in Deutschland durcheinander. Seit Monaten gelten Maßnahmen wie die Maskenpflicht oder das Verbot von Großveranstaltungen. Viele dieser Regeln sind bundesweit einheitlich geregelt.
Doch über viele Regeln können die Bundesländer auch selbst entscheiden – zum Beispiel im Bereich Kitas und Schulen – und über die Bußgelder, die bei Verstößen gegen Corona-Regeln erhoben werden.
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder hatten sich zuletzt erneut über ein möglichst einheitliches Vorgehen in der Pandemie-Bekämpfung abgestimmt.
Bund und Länder verständigen sich auf neue einheitliche Corona-Regeln
Unter anderem haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass bei der Angabe falscher persönlicher Daten zum Beispiel bei einem Restaurantbesuch ein Bußgeld von mindestens 50 Euro drohen soll. Betreiber etwa von Gaststätten oder Friseursalons sollten stärker in die Pflicht genommen werden, sagte die Kanzlerin. Sie sollen prüfen, ob Angaben plausibel sind. Ob die Betreiber nur eine Kontrollpflicht haben oder bei Falschangaben auch selbst zur Kasse gebeten werden, wurde in den Ausführungen aber nicht klar.
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Die Länder sollen zudem Obergrenzen für die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern festlegen. Wenn es in einem Landkreis binnen sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Menschen gegeben hat, sollen in öffentlichen oder angemieteten Räumen wie Gaststätten höchstens noch 50 Personen gemeinsam feiern dürfen. Diese Regeln gelten für deutsche Corona-Risikogebiete.
Corona-Neuinfektionen: Länder sollen Frühwarnsysteme einrichten
Gibt es in einem Landkreis binnen sieben Tagen sogar mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, sollen höchstens noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen feiern dürfen. In diesem Fall soll zudem „sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept“ umgesetzt werden. Um Überschreitungen der Grenzwerte zu vermeiden, sollen die Länder ein geeignetes Frühwarnsystem einrichten.
Es gibt auch eine Regel-Verschärfung, die Urlauber in sämtlichen Bundesländern betrifft: Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland zurückreist, ist verpflichtet, sich auf das Coronavirus testen zu lassen. Das hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angeordnet.
Aktuelle Corona-Regeln in Bundesländern: Maskenpflicht, Kontaktsperre und Co.
Wie sehen die Corona-Lockerungen und -Beschränkungen in den einzelnen Bundesländern genau aus? Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Demonstrationen – hier erfahren Sie, welche Regeln in den Ländern gelten. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.
Baden-Württemberg
Einreise und Quarantäne:
- Es gibt kein Einreiseverbot oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten
- Der Verwaltungsgerichtshof hat einem Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot stattgegeben. Dieses gilt bislang für Gäste aus deutschen Regionen, in denen 50 neue Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner binnen 7 Tagen registriert wurden
Kontaktbeschränkungen:
- In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen
- Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden
- Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert über 35 oder 50 steigt, können die örtlichen Behörden die Maßnahmen verschärfen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften gilt das zwischen den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro
- Gaststätten-Besucher müssen eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen
- Die Maskenpflicht gilt auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen
- Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig
- Wer auf dem Schulgelände – außerhalb der Unterrichtsräume – keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen
- Für falsche Angaben der Personendaten in Restaurants sind Bußgelder zwischen 50 und 250 Euro fällig
Demonstrationen:
- Versammlungen sind erlaubt – allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen
Schulen und Kitas:
- Ab dem 19. Oktober gilt die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen auch im Unterricht. „Die Erweiterung der Maskenpflicht ab Klasse 5 auf den Unterricht gilt ab einer landesweiten 7-Tages-Inzidenz von über 35“, teilte eine Sprecherin des Kultusministeriums.
- Bislang galt sie dort nur auf sogenannten Begegnungsflächen wie Schulfluren, Aula und Toiletten
- Kitas sind geöffnet
Öffentliche Veranstaltungen:
- Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 100 Menschen sind erlaubt
- Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und auf denen die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten
Private Feiern:
- Zu privaten Feiern dürfen maximal 10 Personen oder zwei Hausstände kommen
Weihnachtsmärkte:
- Die Entscheidung, ob und wie Weihnachtsmärkte stattfinden, liegt bei den Kommunen. Voraussetzung sei, dass die Corona-Infektionslage in der Region es erlaube, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne)
Bayern
Einreise und Quarantäne:
- Es gibt kein Einreiseverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten
- Das Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Hotspots ist in Bayern am 16. Oktober ausgelaufen
Kontaktbeschränkungen:
- Schon bei mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen dürfen sich nur noch zwei Hausstände oder maximal zehn Personen treffen
- Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 dürfen sich nur noch zwei Hausstände oder maximal fünf Personen treffen.
- Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu zehn Personen treffen, sofern keine Überschreitung von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen in der betroffenen Region erfolgt
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend
- Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich
- Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen
- Die Maskenpflicht wird regional deutlich ausgeweitet, und zwar schon bei mehr als 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen. Dort müssen dann überall dort Masken getragen werden, wo Menschen dichter oder länger zusammenkommen – etwa in Fußgängerzonen, auf Marktplätzen, in allen öffentlichen Gebäuden, aber auch auf Begegnungs- und Verkehrsflächen wie etwa in Fahrstühlen und in Eingangsbereichen von Hochhäusern
Demonstrationen:
- Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden
- Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten
- Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht
Schulen und Kitas:
- Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., wie es abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht
- Die generelle Maskenpflicht für alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht ist aufgehoben.
- Beim Überschreiten des 35er-Werts gilt die Pflicht aber automatisch auch im Schulunterricht ab der fünften Klasse, beziehungsweise bei Überschreiten des 50er-Werts auch an Grundschulen
- Kinder mit Schnupfen und laufender Nase sollen auch nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden
Öffentliche Veranstaltungen:
- Die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten
- Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen
- Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen
Private Feiern:
- Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien
- Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen
- Bei Überschreiten des 50er-Warnwertes gilt: Für private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage soll eine Obergrenze auf bis zu 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Teilnehmer unter freiem Himmel erlassen werden
Gastronomie:
- In Regionen mit hohen Corona-Zahlen gelten künftig strikte Sperrstunden in der Gastronomie. Bei mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen müssen Gaststätten um 23 Uhr schließen, zudem darf dann an Tankstellen kein Alkohol mehr verkauft werden, und es gilt dann ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen.
- Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 gelten die Sperrstunde und die beiden anderen Verbote schon ab 22 Uhr
Weihnachtsmärkte:
- Weihnachtsmärkte sind mit entsprechenden Konzepten und an Orten mit geringen Neuinfektionsraten grundsätzlich möglich. Allgemein dürfen die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten
Berlin
Einreise und Quarantäne:
- Es gibt kein Einreiseverbot oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten
- Auch wurde noch kein Beherbergungsverbot beschlossen
Kontaktbeschränkungen:
- In Berlin dürfen sich nur noch fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr im Freien treffen
- Abstands- und Hygieneregeln gelten dabei weiterhin
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben
- In Berlin gilt auch in Gewerbebetrieben die Maskenpflicht, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann
- Künftig gilt die Maskenpflicht auch für Wochenmärkte, bestimmte Einkaufsstraßen und Warteschlangen gelten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist.
Gastronomie:
- Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gästen, die in den Unterlagen falsche Angaben machen, droht Bußgeld.
Demonstrationen:
- Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr
- Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen
- Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird
Schulen und Kitas:
- Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen
- Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse aber freiwillig darauf verständigen, dass der Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht getragen wird
- Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden
- In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden
Öffentliche Veranstaltungen:
- Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000 Personen
- Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen
- Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden
- Das Berliner Verwaltungsgericht hat die vom Senat beschlossene Sperrstunde gekippt. Restaurants, Bars und die meisten Geschäfte mussten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr schließen. In dieser Zeit darf jedoch weiterhin kein Alkohol ausgeschenkt werden
Private Feiern:
- Der Senat hat beschlossen, dass bei privaten Feiern im Freien künftig eine maximale Zahl von 50 Teilnehmern gelten soll
- In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch zehn Teilnehmer zusammenkommen
Brandenburg
Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen festgestellt wurden, gelten strengere Regeln.
Einreise und Quarantäne:
- Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das bisher geltende Beherbergungsverbot in Brandenburg für Gäste aus Corona-Hotspots am Freitagabend vorläufig gestoppt.
- Ein Hotel und eine Vermieterin von Ferienwohnungen hatten sich mit Eilanträgen gegen die Verordnung gewandt
Gastronomie:
- In Brandenburg gelten in Regionen mit hohen Infektionszahlen ein nächtliches Ausschankverbot für Alkohol von 23 bis 6 Uhr.
Kontaktbeschränkungen:
- Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr, die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben jedoch in Kraft
- Wenn Landkreise oder kreisfreie Städte die 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner überschreiten, können lokal neue Kontaktbeschränkungen oder Maskenpflichten erlassen werden
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Das Tragen einer Maske in Bürogebäuden ist Pflicht, wenn regionale Grenzwerte für neue Infektionen überschritten werden
- In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für „notorische Maskenverweigerer“
- Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen
- Wer persönliche Angaben in Cafés oder Restaurants zur Nachverfolgung von Kontakten falsch angibt, muss mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen.
Demonstrationen:
- Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden
Schulen und Kitas:
- In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim Anstehen vor Mensen, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen
- Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden
- Kitas sind für alle Kinder offen
Öffentliche Veranstaltungen:
- Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte
- Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden
- Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten
- Für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es in Einzelfällen Ausnahmen der Gesundheitsämter geben
- In großen Stadien und Hallen erlaubt Brandenburg nun wieder mehr als 1000 Fans. Bei einer Kapazität von mehr als 5000 Plätzen dürfen 20 Prozent mit Zuschauern belegt werden. Außerdem gilt ein Alkoholverbot
- Unter 5000 Plätzen greift die reguläre Obergrenze von maximal 1000 Menschen
Private Feiern:
- Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind grundsätzlich nur mit bis zu 75 Menschen erlaubt
- Für private Feiern in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer
- Bei mehr als 35 neuen Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ist geplant, dass künftig nur bis zu 25 statt derzeit 50 Menschen in öffentlichen Räumen und 15 statt 25 Menschen zuhause privat feiern dürfen
- Ab einem Wert von 50 sollen die Obergrenzen auf zehn Menschen in öffentlichen und zehn von bis zu zwei Haushalten in Privaträumen sinken.
Bremen
Einreise und Quarantäne:
- Es gibt kein Einreiseverbot oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten
- Auch gibt es kein Beherbergungsverbot
Kontaktbeschränkungen:
- Es dürfen sich in der Öffentlichkeit höchstens fünf Personen ohne Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander treffen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen
- Solange in Bremen der 7-Tage-Inzidenzwert über 50 liegt, kann das Ordnungsamt die Maskenpflicht auf Orte im öffentlichen Raum ausweiten
Demonstrationen:
- Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden
Schulen und Kitas:
- Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet
- An weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht im Gebäude, aber nicht im Unterricht. Grundschüler sind ausgenommen
- An Schulen dürfen klassenübergreifend Gruppen von bis zu 120 Schülerinnen und Schülern etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung gebildet werden, an Kitas mit bis zu 60 Kindern
- Beim Überschreiten des kritischen Wertes von 50 Neuinfektionen binnen sieben Tagen soll die Maskenpflicht auch in Klassen und Fachräumen der gymnasialen Oberstufe und der Berufsschulen gelten, aber nicht in Grundschulen oder der Sekundarstufe 1
Öffentliche Veranstaltungen:
- In der Stadtgemeinde Bremen wurde der kritische Corona-Inzidenzwert von 50 überschritten. Daher müssen alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf maximal zehn Teilnehmer beschränkt werden
- Für Veranstaltungen – etwa Theater oder Lesungen – ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. Bislang gelten Obergrenzen von 250 in Innen- und 400 im Außenraum.
- Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen
- Die Maßnahmen gelten solange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt
- Angesichts der hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen wurden auch eine allgemeine Sperrstunde und ein Alkoholverkaufsverbot von 23 Uhr bis 6 Uhr verhängt. Bremerhaven ist wegen des niedrigen Inzidenzwertes davon nicht betroffen
Private Feiern:
- Zu privaten Treffen und Feiern dürfen höchstens zehn Menschen zusammenkommen. Der Senat empfiehlt dringend, dass nur Personen aus maximal zwei Haushalten an Feiern teilnehmen.
- Bremerhaven ist wegen des niedrigen Inzidenzwertes davon nicht betroffen. Dort gilt wie bei öffentlichen Veranstaltungen: Bei geschlossenen Räumen bis zu 250 Personen, im Freien bis zu 400 Personen, jeweils mit eigenem Schutz- und Hygienekonzept
Hamburg
Einreise und Quarantäne:
- Es gibt kein Einreiseverbot für Menschen aus inländischen Risikogebieten
- Übernachtungsgäste müssen schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem solchen aufgehalten haben. Falls doch, dürfen sie nach Vorlage eines negativen Testergebnisses übernachten, das nicht älter als 48 Stunden sein darf
Kontaktbeschränkungen:
- Im privaten Rahmen sind nur noch maximal 15 Personen erlaubt. Bislang lag die Zahl bei 25.
- Treffen in der Öffentlichkeit sind auf zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt
- Zudem ist Prostitution wieder zulässig – allerdings unter strengen Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- In öffentlichen Gebäuden, Restaurants und auf bestimmten Hamburger Straßen gilt ab 12.10. eine verschärfte Maskenpflicht
- Das bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, drohende Bußgeld liegt bei bis zu 80 Euro
- In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären.
- Wer sich in Hamburger Bars und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss mit 150 Euro Bußgeld rechnen
Demonstrationen:
- Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung
- Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft
Schulen und Kitas:
- Hamburger Schüler aus einer Klasse können gemeinsam unterrichtet werden
- Einschränkungen wie die bisherigen Abstandsgebote bleiben vorsichtshalber erhalten. In bestimmten Situationen gibt es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen
- Seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst
- Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler
- Berufsschüler und Schüler an den Oberstufen der allgemeinbildenden Schulen müssen ab dem 19. Oktober an auch im Unterricht Mund-Nase-Masken tragen
- Klassenräume in allen Schulen müssen nach den Herbstferien alle 20 Minuten gelüftet werden
- Hamburger Kitas sind wieder im Normalbetrieb – zumindest was die Betreuungszeiten angeht. Für Eltern und Erzieher gelten besondere Hygienemaßnahmen
Öffentliche Veranstaltungen:
- Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig
- Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind aktuell maximal 1000 Zuschauer zugelassen, da die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner über 35 liegt
- Fällt sie wieder darunter, kann die Platzkapazität bis zu 20 Prozent ausgelastet werden
Private Feiern:
- Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 15 Personen
- Treffen in der Öffentlichkeit sind auf zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt
Gastronomie:
- Alle Gaststätten müssen um 23 Uhr schließen. Die Sperrstunde gilt bis 5 Uhr morgens. In diesem Zeitraum gilt zugleich ein allgemeines Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken
Weihnachtsmärkte:
- Geplant ist, dass Weihnachtsmärkte unter Einhaltung von Hygieneauflagen im Freien stattfinden dürfen, wenn das Infektionsgeschehen es zulässt. Der Ausschank von Alkohol soll nur in abgetrennten Bereichen erlaubt werden, in denen man sitzt.
Hessen
Einreise und Quarantäne:
- Es gibt kein Einreiseverbot, auch das Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten wurde gekippt
Kontaktbeschränkungen:
- Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu zehn Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen
- Die Höhe des Bußgeldes für das Eintragen falscher Namen in Gästelisten von Restaurants oder Kneipen steht noch nicht fest
Demonstrationen:
- Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt
Schulen und Kitas:
- Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts
- Kommunen können aber bei einem lokalen Anstieg der Infektionszahlen eine Maskenpflicht auch im Unterricht anordnen
- Die Kitas sind zum Regelbetrieb übergegangen
Öffentliche Veranstaltungen:
- Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln
- Zuschauer bei Amateur-Sportveranstaltungen sind bis zur Obergrenze von 250 prinzipiell erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen
Private Feiern:
- Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln
- Steigen die Infektionszahlen empfiehlt das Land eine Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zuhause, Kontrollen soll es aber nicht geben. Bei privat organisierten Feiern in angemieteten Räumen sollen künftig strengere Regeln gelten, je nach regionaler Entwicklung der Pandemie wird eine maximale Teilnehmerzahl von 50 oder 25 vorgeschrieben
Weihnachtsmärkte:
- Das Land will Weihnachtsmärkte grundsätzlich ermöglichen, die Märkte sollen aber entzerrt und die Stände nach Möglichkeit über die Innenstädte verteilt werden
Mecklenburg-Vorpommern
Einreise und Quarantäne:
- Die bislang geltenden Beherbergungsbeschränkungen für Urlaubsgäste aus Corona-Risikogebieten sind gerichtlich gekippt worden
- Die bisher verpflichtende fünftägige Quarantäne für innerdeutsche Urlauber entfällt, ebenso wie ein anschließender zweiter Corona-Test
Kontaktbeschränkungen:
- Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von zehn Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen
- Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro
- Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro
- Wer sich in Bars, Cafés und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss derzeit noch mit keinem Bußgeld rechnen
Demonstrationen
- Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1000 Teilnehmern
Schulen und Kitas:
- Für alle Schüler gibt es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht – mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und an den weiterführenden Schulen mindestens fünf
- Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. In den Klassenräumen selbst muss kein Mundschutz getragen werden. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. Damit sind die Grundschulen befreit
- Kitas stehen allen Kindern offen
Öffentliche Veranstaltungen:
- In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500
- In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden
- Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten
- Volksfeste bleiben verboten
Private Feiern:
- Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig
- Bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen sind auch 75 Personen erlaubt, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen
- Die Teilnehmerzahl soll auf 25 begrenzt werden, sobald im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche erreicht werden
Weihnachtsmärkte:
- Weihnachtsmärkte dürfen laut Landesregierung grundsätzlich stattfinden, sofern es die Corona-Infektionslage zulässt. Für die einzelnen Märkte müssen Schutzkonzepte erarbeitet werden. Müssen diese wegen stark steigender Corona-Infektionszahlen kurzfristig abgesagt werden, gleicht das Land Verluste von Händlern und Schaustellern zumindest teilweise aus
Niedersachsen
Einreise und Quarantäne:
- Die Einreise innerhalb Deutschlands ist nicht beschränkt. Tagestourismus ist möglich. Es gelten keine Quarantänevorgaben für deutsche Risikogebiete
- Das Beherbergungsverbot für Reisende aus deutschen Corona-Hotspots wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt und ausgesetzt.
Allgemein:
- Steigt in Niedersachsen in einem der 37 Kreise und kreisfreien Städte inklusive der Region Hannover der 7-Tage-Inzidenzwert über 50, müssen die Behörden vor Ort schärfere Maßnahmen zum Infektionsschutz ergreifen. Diese sollen individuell der Lage angepasst sein
Kontaktbeschränkungen:
- Für Gruppen von bis zu zehn Personen gilt der Mindestabstand von anderthalb Metern bei Treffen nicht
- Bei Angehörigen oder Mitgliedern zweier Haushalte kann die Gruppe auch größer sein, ohne dass der Abstand eingehalten werden muss
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt bei 25.000 Euro
Demonstrationen:
- Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden
Schulen und Kitas:
- Im Unterricht müssen Schülerinnen und Schüler keine Masken tragen
- Die Maskenpflicht gilt außerhalb des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern
- Es gibt aber eine Ausnahme: Bleiben Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich, kann auch zum Beispiel in einem eigenen Schultrakt auf die Maske verzichtet werden. Kohorten sind festgelegte Lerngruppen – etwa Jahrgänge – mit bis zu 120 Kinder und Jugendlichen
- Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet
Öffentliche Veranstaltungen:
- Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, egal ob drinnen oder draußen, gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern
- Eine Ausnahme sind Sportveranstaltungen, sie bedürfen bei mehr als 500 Zuschauern aber der vorherigen Zulassung - ebenso wie alle Veranstaltungen mit zeitweise stehendem Publikum
- Auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen gibt es keine generelle Obergrenze, sie hängt von den räumlichen Kapazitäten ab
Private Feiern:
- Bei Treffen im Privaten sind drinnen 25 Teilnehmer und draußen 50 Teilnehmer erlaubt
- Die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie sind 100 Gäste – hier gibt es je nach Uhrzeit Einschränkungen bei Alkohol
- Steigt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche über die Werte 35 oder 50, müssen diese Obergrenzen im betroffenen Kreis oder in der kreisfreien Stadt automatisch gesenkt werden
Weihnachtsmärkte
- Weihnachtsmärkte können geplant werden - dafür müssen Hygienekonzepte und Abstandsregelungen eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die Infektionszahlen in den nächsten Wochen stabil bleiben
Nordrhein-Westfalen
Einreise und Quarantäne:
- In NRW gibt es keine Beschränkungen und vorerst kein Beherbergungsverbot für Urlauber aus nationalen Risikogebieten
Kontaktbeschränkungen:
- Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich im Freien treffen
- Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein
- In mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht und Angabe falscher Kontaktdaten:
- Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen
- Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig – ohne zusätzliche Aufforderung
- Für falsche Angaben zur Person auf Kontaktlisten in Restaurants oder Gaststätten verhängt das Land ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro
Demonstrationen:
- Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche
Schulen und Kitas:
- An den Schulen gilt Maskenpflicht, während des Unterrichts dürften die Schüler die Masken allerdings wieder abnehmen
- Kita-Kinder werden wieder regulär betreut
- In einigen Städten mit besonders hohen Infektionszahlen gilt auch während des Unterrichts wieder Maskenpflicht
Öffentliche Veranstaltungen:
- Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden.
- Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben: Unter anderem muss der Veranstalter sicherstellen, dass auch An- und Abreise unter Einhaltung des Infektionsschutzes erfolgen können
- Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen
- Bei großen Events mit mehr als 1000 Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden
- Sonderregelungen gelten etwa in der Fußball-Bundesliga: Dort dürfen gemäß einer Vereinbarung der Bundesländer nur 20 Prozent der Plätze belegt werden
Private Feiern:
- NRW will private Feiern in Gaststätten mit mehr als 50 Gästen verbieten, für Feiern zu Hause seien solche staatliche Vorschriften nicht umsetzbar
- Feiern außerhalb der Wohnung müssen mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden
Gastronomie:
- In allen Kommunen mit hohen Corona-Neuinfektionszahlen gibt eine verpflichtende Sperrstunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eingeführt. Die Sperrstunde gilt in Kommunen mit 50 oder mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb sieben Tagen.
Kontaktbeschränkungen:
- Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich im Freien treffen
- Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein
- In mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht und Angabe falscher Kontaktdaten:
- Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen
- Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig – ohne zusätzliche Aufforderung
- Für falsche Angaben zur Person auf Kontaktlisten in Restaurants oder Gaststätten verhängt das Land ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro
Demonstrationen:
- Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche
Schulen und Kitas:
- An den Schulen gilt Maskenpflicht, während des Unterrichts dürften die Schüler die Masken allerdings wieder abnehmen
- Kita-Kinder werden wieder regulär betreut
- In einigen Städten mit besonders hohen Infektionszahlen gilt auch während des Unterrichts wieder Maskenpflicht
Öffentliche Veranstaltungen:
- Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden.
- Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben: Unter anderem muss der Veranstalter sicherstellen, dass auch An- und Abreise unter Einhaltung des Infektionsschutzes erfolgen können
- Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen
- Bei großen Events mit mehr als 1000 Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden
- Sonderregelungen gelten etwa in der Fußball-Bundesliga: Dort dürfen gemäß einer Vereinbarung der Bundesländer nur 20 Prozent der Plätze belegt werden
Private Feiern:
- NRW will private Feiern in Gaststätten mit mehr als 50 Gästen verbieten, für Feiern zu Hause seien solche staatliche Vorschriften nicht umsetzbar
- Feiern außerhalb der Wohnung müssen mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden
Weihnachtsmärkte
- Weihnachtsmärkte sind erlaubt, wenn sie etwa umzäunt sind, so dass man die Besucherströme lenken und begrenzen kann. An den Eingängen müssen Desinfektionsspender hängen. Stehtische zum Beispiel an Glühweinständen sind erlaubt - aber jeder muss an seinem Platz stehen bleiben und es muss eine Liste geführt werden. In den Gängen zwischen den Marktständen muss man keine Maske tragen
Rheinland-Pfalz
Einreise und Quarantäne:
- Ursprünglich war geplant, dass zum 13. Oktober ein Beherbergungsverbot kommt, doch das wurde dann gestoppt. Insofern gibt es derzeit keine Einschränkungen.
Kontaktbeschränkungen:
- Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen Wer falsche Namen in Gaststätten hinterlässt und dabei erwischt wird, muss ab diesem Samstag bis zu 150 Euro Bußgeld bezahlen
Demonstrationen:
- Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich
Schulen und Kitas:
- Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte Alltagsmaske tragen
- Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen
Öffentliche Veranstaltungen:
- In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln
- Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden
Private Feiern:
- Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen
- Nach einem neuen Warn- und Aktionsplan des Landes, der aber nur Handlungsempfehlungen gibt, sollen bei steigenden Infektionszahlen Beschränkungen in verschiedenen Stufen greifen, auch für die Größe von privaten Feiern
Regeln für Hotspots:
- Ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern gilt eine Maskenpflicht an Orten, an denen Menschen dichter und länger zusammenkommen
Weihnachtsmärkte
- Weihnachtsmärkte sollen möglichst über größere Räume in den Städten verteilt werden. Angedacht sind auch Weihnachtsdörfer mit Kontakterfassung und begrenzter Personenzahl
Saarland
Einreise und Quarantäne:
- Das Saarland hat das Beherbergungsverbot gestrichen. Damit entfällt für Reisende aus innerdeutschen Hotspots die Pflicht, bei der Übernachtung im Saarland einen negativen Corona-Test vorzulegen.
Kontaktbeschränkungen:
- Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen sind zugelassen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden
- Bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen
- Das Bußgeld für falsche Namensangaben in Gaststätten soll mindestens 50 Euro betragen, die genaue Höhe steht aber noch nicht fest
Demonstrationen:
- Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt
Schulen und Kitas:
- Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell schon
- Die Kitas sind wieder im Regelbetrieb
Öffentliche Veranstaltungen:
- Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 250
Private Feiern:
- Bei privaten Festen in geschlossenen Räumen sind maximal 50 Feiernde erlaubt, sobald die Neuinfektionszahl 35 übersteigt
- Wird die nächste Warnstufe erreicht – 50 und mehr Neuinfizierte je 100.000 Menschen in einer Woche –sind höchstens noch 25 Menschen bei Privatfeiern zulässig
Weihnachtsmärkte
- Zur Veranstaltung von Weihnachtsmärkten gibt es noch keine konkreten Verordnungen
Sachsen
Einreise und Quarantäne:
- Die Einreise ist erlaubt
- Das Beherbergungsverbot für Menschen aus Corona-Risikogebieten ist aufgehoben
Kontaktbeschränkungen:
- Es können sich zwei Hausstände treffen
- Auch Treffen mit bis zu zehn Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben
- Das Auslegen von Kontaktlisten etwa in Restaurants ist nicht verpflichtend
Demonstrationen:
- Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt
Schulen und Kitas:
- In Kitas und an Schulen gilt weiterhin keine umfassende Maskenpflicht
- Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen – allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen
Öffentliche Veranstaltungen:
- Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt
- In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden
- Bis zu 1000 Besucher dürfen bei Spielen und Wettkämpfen unter Auflagen zuschauen
- Für Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern wie etwa Fußballspielen gelten strengere Vorschriften: Eine Kontaktverfolgung muss gewährleistet sein und es darf in der Region nicht mehr als 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner geben
Private Feiern:
- In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen
- Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich
- Es ist geplant, dass private Feiern ab 35 neuen Infektionen pro 100.000 Einwohnern binnen einer Woche auf 25 Teilnehmer begrenzt werden, ab einem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen sollen nur zehn Menschen erlaubt sein
Weihnachtsmärkte
- Nach derzeitigem Stand wird es wegen der unterschiedlichen Entwicklung im Land keine einheitliche Corona-Regelung für Weihnachtsmärkte geben. Grundsätzlich können die Märkte bei Genehmigung entsprechender Hygienekonzepte im Freistaat aber bis zum 6. Januar 2021 öffnen
Sachsen-Anhalt
Einreise und Quarantäne:
- Die Einreise ist erlaubt
- Die Beherbergung von Personen aus Risikogebieten zu touristischen Zwecken ist verboten, außer der Gast kann ein Attest vorlegen, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Covid-19-Erkrankung gibt
Kontaktbeschränkungen:
- Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als zehn Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten
- Ein Kontaktverbot gibt es nicht
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen
- Das Auslegen von Besucherlisten in etwa Restaurants ist nicht zwingend
Demonstrationen:
- Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt
- Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht
Schulen und Kitas:
- Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und wo ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss
Öffentliche Veranstaltungen:
- Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt
- In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt
- Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein
- Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen
Private Feiern:
- Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen
- Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen
- Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen
- Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen
Weihnachtsmärkte
- Aus aktueller Sicht könnten Weihnachtsmärkte mit Hygienekonzept stattfinden. Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt
Schleswig-Holstein
Einreise und Quarantäne:
- In Schleswig-Holstein gelten keine Beschränkungen für die Einreise
- Ein Beherbergungsverbot besteht aber für gewerbliche Betriebe. Es gibt allerdings die Möglichkeit eines „Freitestens“ mit einem negativen Corona-Test. Dabei dürfen zwischen dem Ausstellen des Testergebnisses und der Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein
Kontaktbeschränkungen:
- Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sind im privaten Raum zulässig
- Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln
- Zudem ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse
- Außerdem wird ein Bußgeld von 1000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben. In Einzelfällen kann das Bußgeld aber auch niedriger oder höher als 1000 Euro pro Gast in einem Restaurant sein
- Ein Gastwirt muss, wenn er Namenslisten mit falschen Besucher-Angaben hat, mindestens 500 Euro Bußgeld bezahlen
Demonstrationen:
- Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 1500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 750 in geschlossenen Räumen möglich
Schulen und Kitas:
- Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, aber nicht im Unterricht
- Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren
- Nach den Herbstferien müssen Schüler ab der fünften Klasse zwei Wochen lang auch im Unterricht Masken tragen
Öffentliche Veranstaltungen:
- Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 1500 Teilnehmende erlaubt. Mit ausdrücklicher Genehmigung des Gesundheitsamtes darf eine begrenzte Menge Alkohol pro Teilnehmer ausgeschenkt werden
- In geschlossenen Räumen sind bis zu 750 Teilnehmer erlaubt
Private Feiern:
- Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig
- Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln
Weihnachtsmärkte
- In Schleswig-Holstein fallen Weihnachtsmärkte unter die Corona-Beschränkungen für Veranstaltungen. Nötig ist ein Hygienekonzept. Ordner müssen dafür sorgen, dass die Abstände eingehalten werden. Besucher müssen Kontaktdaten angeben. Maximal sind im Freien 1500 Personen erlaubt
Thüringen
Einreise und Quarantäne:
- Es gibt keine Einreisebeschränkungen oder ein Beherbergungsverbot für Menschen aus deutschen Risikogebieten
Kontaktbeschränkungen:
- Es gelten keine Kontaktbeschränkungen
- Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen
Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
- In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro erhoben
- Menschen, die in Gaststätten falsche Kontaktangaben machen, müssen bislang kein Bußgeld befürchten. Stattdessen muss der Wirt Sorge dafür tragen, dass die Angaben richtig sind. Sind sie offensichtlich falsch, weil zum Beispiel Fantasienamen benutzt wurden, muss der Betreiber oder Inhaber die Bewirtung des Gastes ablehnen. Ansonsten drohen dem Wirt Bußgelder von 500 bis 1000 Euro
Demonstrationen:
- Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich
Schulen und Kitas:
- Kindergärten und Schulen öffnen für alle Kinder täglich
- Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken tragen
- Mund-Nasen-Bedeckungen sind aber in Situationen Pflicht, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen
Öffentliche Veranstaltungen:
- Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden
- Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich
- Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen
Private Feiern:
- Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden
- Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden
- Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen
Weihnachtsmärkte
- Weihnachtsmärkte sollen unter bestimmten Auflagen möglich sein. Nach einer vom Gesundheitsministerium ausgearbeiteten Regelung soll auch Glühwein ausgeschenkt werden können. Starken Alkohol sowie Glühwein mit Schuss soll es aber nicht geben
Die Entwicklungen zu Corona im Überblick
- Aktuelle Zahlen: Aktuelle RKI-Fallzahlen und Corona-Reproduktionsfaktor
- Wo was gilt: Die Corona-Regeln der Bundesländer
- Wer ist besonders gefährdet? Coronavirus – Menschen mit diesen Vorerkrankungen sind gefährdeter
- Alle Infos zur Pandemie: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Coronavirus
- Informationen zur Corona-Warn-App: Die Corona-Warn-App ist da: Was man jetzt wissen muss
(jb/amw/yah/bekö/lah/jkali/jha/jas/küp/reb/dmt/bef/raer/dpa/AFP)