Muslima darf laut Verfassungsgericht nicht verschleiert Auto fahren
Verfassungsgericht
Muslima darf laut Gericht nicht verschleiert Auto fahren
Durch die Verschleierung sind Frauen am Steuer nicht zu erkennen, erklärten die Karlsruher Richter (Symbolfoto).
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Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hat bestätigt: Das Verhüllungsverbot gilt auch für Autofahrerinnen. Eine Muslima hatte geklagt.
Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass muslimische Autofahrerinnen im Straßenverkehr ihren Gesichtsschleier ablegen müssen.
Die Karlsruher Richter wiesen in einem am Montag veröffentlichten Beschluss den Antrag einer Muslima auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des in der Straßenverkehrsverordnung enthaltenen Verhüllungsverbots ab. Der Antrag sei nicht ausreichend begründet worden, so das höchste deutsche Gericht. (AZ: 1 BvQ 6/18)
Muslima will im Auto nicht auf Niqab verzichten
Die muslimische Antragstellerin hatte argumentiert, dass das Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ihre Religionsfreiheit verletze. Sie trage wegen ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier, den sogenannten Niqab, und könne auch während der Autofahrt nicht darauf verzichten.
Das Verhüllungsverbot führe letztlich dazu, dass sie ihren Führerschein nicht mehr zu Ende machen könne. Sie könne verschleiert weder die noch ausstehenden Fahrstunden nehmen, noch die praktische Fahrprüfung ablegen.
Sie sei aber als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau auf das Auto angewiesen. Schließlich sei auch nicht bekannt, „dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite“, behauptete sie.
Begründung reichte nicht aus
Doch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Bundesverfassungsgericht wegen einer unzureichenden Begründung zurück. Die Muslima habe „nicht ansatzweise“ begründet, inwieweit das Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit verletze.
Das Verhüllungsverbot habe den Zweck, die Identität von Autofahrern nach Verkehrsverstößen festzustellen und sie belangen zu können. Außerdem solle mit dem Verhüllungsverbot eine „ungehinderte Rundumsicht“ gewährleistet werden, damit andere Verkehrsteilnehmer geschützt würden.
Schließlich habe die Antragstellerin nicht klar erläutert, warum ihr ein schwerer Nachteil entsteht, wenn sie unverschleiert Auto fährt. (epd)