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wird auch künftig nicht von den Krankenkassen bezahlt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm eine dagegen gerichtete Beschwerde eines Mannes nicht zur Entscheidung an. In der Entscheidung heißt es, die Verfassungsbeschwerde sei mangelhaft begründet und deshalb unzulässig.
Der Betroffene leidet unter Zuckerkrankheit und hat deshalb Erektionsstörungen. Zwischen 1999 und 2003 musste die Krankenkasse die Kosten für die Verordnung übernehmen. Seit 2004 ist aufgrund einer Gesetzesänderung die Verordnung auf Kassenrezept jedoch ausgeschlossen.
Das Bundessozialgericht lehnte im Mai 2005 die Klage des 1946 geborenen Mannes ab. Seine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb jetzt erfolglos. Der Mann hatte unter anderem gerügt, dass Privatversicherte die Kosten ersetzt bekommen.
In der einstimmigen Kammerentscheidung des Ersten Senats heißt es, die Verfassungsbeschwerde erschöpfe sich in der Missbilligung der Ungleichbehandlung. Sie habe sich aber nicht mit den Strukturunterschieden zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen auseinandergesetzt.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1778/05)
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