Gartennutzung im Sondereigentum verpflichtet zur Pflege eines Gartenstücks. Für große Bäume bleibt zunächst die Gemeinschaft zuständig.

Daniela E., Potsdam: Ich habe eine Wohnung in einer Neubauanlage gekauft, die ich allein mit meinen zwei Kindern bewohne. Im kleinen Garten steht eine zwölf Meter große Linde. Die stand schon vor dem Hausbau dort und sollte vom Bauherrn eigentlich gefällt werden. Diese Fällung wurde untersagt, weil das Grundstück zur Parkanlage von Sanssouci gehört. Während diese Frage noch geklärt wurde, wurde die Teilungserklärung der Wohnungen fertiggestellt. Der Baum wurde darin meiner Wohnung und nicht der Gemeinschaft zugeordnet. Gehört ein Baum aber nicht grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum?

Carsten Brückner, Chef des Bundes der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e.V.: Gartenflächen der Wohnungseigentumsanlage sind zunächst Gemeinschaftseigentum. Einzelne Objekte – wie hier ein Baum – einem Sondereigentum zuzuordnen ist nicht möglich. Die Teilungserklärung ist auf die entsprechende Formulierung hin zu überprüfen, ob in dieser tatsächlich beabsichtigt war, an dem Baum Sondereigentum zu begründen oder ob ein bestimmter Teil der Gartenfläche einzelnen Miteigentümern zur Sondernutzung zugeordnet werden sollte.

Verkehrssicherungspflicht bleibt bei Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist dann Eigentümerin der Fläche, die Nutzung steht aber unter Ausschluss der übrigen Eigentümer dem Sondernutzungsberechtigten zu. In diesem Fall soll es zulässig sein, durch Mehrheitsbeschluss die Kosten der laufenden Pflege des gemeinschaftlichen Gartens dem Wohnungseigentümer aufzuerlegen, dem der Garten zur Sondernutzung zugewiesen ist.

Die Verkehrssicherungspflicht und damit die Verantwortung dafür, dass von dem Baum keine Gefahren für andere Rechtsgüter ausgehen, dürfte bei der Gemeinschaftseigentümerin verbleiben.

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