Leserfrage:
Ich beabsichtige, meinen drei minderjährigen Enkelkindern jeweils einen größeren Betrag (unterhalb der Schenkungsteuergrenze von 200.000 Euro) zukommen zu lassen. Tatsächlich habe ich es eigentlich schon getan. Mit diesem Geld soll mit Zustimmung der Sorgeberechtigten, also der Eltern, jeweils eine kleine Eigentumswohnung (vermietet) erworben werden, so dass die minderjährigen Enkelkinder Eigentümer werden und auch die Mieteinnahmen erhalten. Bevollmächtigte sollen die Eltern sein. Sicherheitshalber soll grundbuchlich eine Alleinverfügungsklausel erst ab dem 25. Lebensjahr eingetragen werden. Was gibt es hierbei alles zu bedenken?
Dr. Max Braeuer:
Das Geschenk für Ihre Enkelkinder hat sicher nicht nur den Zweck, Steuern zu sparen. Die Kinder sollen auch schon eine eigene Einkommensquelle haben. Erbschaftsteuer kann mit dem frühzeitigen Geschenk aber auch gespart werden.
Sie haben recht: Jedes Enkelkind hat bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer einen Freibetrag von 200.000 Euro. Ein Geschenk bis zu dieser Höhe ist steuerfrei. Wenn Sie die Schenkung noch zehn Jahre überleben, dann können die Enkelkinder sogar von Ihnen erben, und der Freibetrag steht ihnen erneut zu.
Für die Ausnutzung des Freibetrages ist es eigentlich gleichgültig, ob Sie das Geld schenken oder ob Sie vorher selbst die Eigentumswohnungen kaufen und diese an die Enkel weiterschenken. Steuerlich ist es aber nicht so günstig, Geld zu verschenken. Sie müssen Ihren Enkelkindern dann auch noch das Geld überlassen, das für die Grunderwerbsteuer, den Makler und den Notar benötigt wird. Dieses Geld wird auch auf den Freibetrag angerechnet. Kaufen Sie die Wohnung vorher selbst, dann wird auf den Freibetrag nur der wirkliche Wert der Wohnung angerechnet.
Es gibt einen weiteren Grund, der dafür spricht, Wohnungen zu verschenken und nicht Geld. Wenn die Kinder Geld bekommen haben, dann müssten deren Eltern als die gesetzlichen Vertreter die ausgesuchten Wohnungen kaufen. Für einen solchen Kaufvertrag, mit dem die Eltern in Vertretung ihrer Kinder eine Immobilie erwerben, ist aber die Genehmigung des Familiengerichts notwendig. Das Familiengericht wird diese Genehmigung nur dann geben, wenn durch ein Gutachten nachgewiesen wird, dass der Kaufpreis angemessen ist. Das ist teuer und umständlich. Wenn Sie den Kindern je eine Wohnung schenken, ist das auch ein notarieller Vertrag, bei dem die Kinder von ihren Eltern vertreten werden. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist in diesem Falle aber nicht notwendig.
Sie wollen außerdem durch eine Sperrklausel verhindern, dass die Kinder ihre Wohnungen ohne Ihre Zustimmung verjubeln können. Erst mit 25 sollen sie die Möglichkeit haben, frei zu entscheiden, was mit den Wohnungen geschehen soll. Eine solche Sperrklausel ist nach dem Gesetz eigentlich nicht möglich. Das wäre ein Vertrag, mit dem sich die Kinder verpflichten, die Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu verkaufen. Ein solcher Vertrag wäre unzulässig.
Sie können die Sperrklausel aber über einen rechtlichen Umweg erreichen. Der Vertrag kann vorsehen, dass Sie von der Schenkung zurücktreten können, sofern die Kinder die Wohnung ohne Ihre Zustimmung verkauft haben. Für dieses Rücktrittsrecht kann zu Ihren Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen werden. Das ist dann im Ergebnis die Sperrklausel, die Sie sich vorgestellt haben.
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