Wer Geld für andere zusammen mit dem eigenen Vermögen anlegt, sollte zur Sicherheit mit den Betroffenen Treuhandverträge abschließen.

ERBRECHT – Meine Ehefrau und meine Stieftochter haben mir seit über 30 Jahren mehr oder weniger unregelmäßig nach und nach einiges Geld (ca. 50.000 bzw. 30.000 Euro) überlassen, das ich zusammen mit einem Teil meines Ersparten angelegt habe. Die Gesamterträge habe ich laufend versteuert und die Nettoerlöse jährlich im Verhältnis der Vermögensanteile ausgezahlt. Wie stelle ich sicher, dass die beiden Frauen im Fall meines Todes ihre jeweiligen Vermögensanteile vorab und ohne Einrechnung in meinen Nachlass ausgezahlt bekommen?

Erbrechtsexperte Max Braeuer: Sie berichten von einem Vorgang, der in vielen Familien üblich ist. Bargeldbeträge, die sich angesammelt haben, werden einem Familienmitglied übergeben, damit das Geld möglichst effektiv verwaltet wird. Das Familienmitglied, das sein Geld anvertraut hat, möchte aber die Zinsen bekommen und am Ende natürlich auch sein Geld zurückhaben.

Finanzamt soll keinen Zugriff bekommen

So etwas haben Sie auch gemacht, und Sie möchten nun vermeiden, dass das Finanzamt diese Beträge zur Erbschaftsteuer heranzieht. Dass Sie sich darüber Gedanken machen, ist sinnvoll. Es geht nämlich gleich um doppelte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Sollten die Beträge, die Sie von Ihrer Frau und Ihrer Stieftochter bekommen haben, in Ihr Vermögen übergegangen sein, dann wäre schon diese erste Transaktion steuerpflichtig. Es wäre eine Schenkung an Sie und müsste der Schenkungsteuer unterworfen werden, die gesetzlich das gleiche ist wie die Erbschaftsteuer. Sterben Sie zuerst, dann würden die Witwe und die Stieftochter das Geld von Ihnen erben und müssten wiederum Erbschaftsteuer darauf bezahlen.

Allerdings ist in Ihrem konkreten Falle die Sorge unberechtigt. Das liegt schon an der Höhe der Beträge, die Sie bekommen haben und zurückzahlen müssen. Sie liegen innerhalb der Freibeträge, die das Erbschaftsteuergesetz vorsieht, und wären deshalb sowohl bei der Schenkung als auch bei der Erbschaftim Ergebnis steuerfrei.

Treuhandverträge lösen keine Steuer aus

Aber auch wenn die Beträge wesentlich höher wären, würde keine Steuer anfallen. Das Geld, das Sie erhalten haben, ist gar nicht in Ihr Vermögen übergegangen. Sie haben es nur verwahrt. Sie haben keine Schenkung erhalten, sondern mit Frau und Stieftochter Treuhandverträge abgeschlossen, auch wenn Sie sich dessen vielleicht gar nicht bewusst waren und die Vereinbarung nicht so nannten.

Aufgrund der Treuhandverträge blieben beide weiterhin wirtschaftlich die Eigentümerinnen des Geldes. Ein Treuhandverhältnis löst keine Steuer aus. Auch dann nicht, wenn es bei Ihrem Tod aufgelöst wird.

Das Problem, das Ihren Erben drohen könnte, liegt im Nachweis der Treuhand. Wenn es keinen schriftlich dokumentierten Hinweis darauf gibt, dass das Geld auf Ihrem Konto nicht Ihnen allein gehört hat, dann wird das Finanzamt davon ausgehen, dass der gesamte Kontobestand Ihr Vermögen war. Die Erben müssen dann alles versteuern, was sie von Ihnen erwerben.

Schriftliche Vereinbarung treffen

Die notwendige Dokumentation ist allerdings nicht schwierig. Es genügt, dass Sie mit Ihrer Frau und Ihrer Stieftochter eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der verzeichnet ist, welche Beträge Ihnen zur Verwahrung überlassen worden sind und dass das nur eine treuhänderische Verwahrung war.

Damit wird es dann keine Schwierigkeiten bereiten, die verwahrten Beträge dem Finanzamt gegenüber als Treuhandvermögen zu deklarieren, auch wenn der gesamte Betrag von der Bank an das Finanzamt gemeldet worden ist.

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