Wer eine Privatinsolvenz anmeldet, kann innerhalb einer bestimmten Frist seine Schulden abbezahlen. Dieser Eintrag zur sogenannten Restschuldbefreiung der Privatinsolvenz wurde drei Jahre lang bei der Schufa gespeichert - bis jetzt. Was Sie jetzt wissen müssen.
Um einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vorzugreifen, hat die Schufa jetzt diese Frist jetzt drastisch reduziert. Nur noch sechs Monate darf das Institut Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen speichern. Unternehmen können dann dazu keine Auskunft mehr bei der Schufa erhalten, wenn sie sich nach der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern erkundigen.
"Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart", erklärt Ole Schröder, Vorstandsmitglied der Schufa in einer Pressemitteilung.
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Speicherung der Daten: 250.000 Personen betroffen - Löschung automatisch
Laut Schufa werden alle Einträge zur Restschuldbefreiung und die damit verbundenen Schulden, die zum 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, rückwirkend gelöscht. Diese Änderungen betreffen nach Angaben der Schufa 250.000 Menschen.
Die Löschung der entsprechenden Daten soll automatisch geschehen. Verbraucher müssen sich darum nicht weiter damit beschäftigen. Die Schufa schätzt, dass die technische Umsetzung ungefähr vier Wochen dauern wird.
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Änderungen unabhängig vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Der Entscheidung der Schufa vorausgegangen war ein Rechtsstreit mit einem früheren Selbstständigen, der 2013 Insolvenz anmelden musste. Als ihm 2019 die Restschuldbefreiung erteilt wurde, wurde die Information in das bundesweite Insolvenzportal eingetragen. Dort dürfen Einträge nur sechs Monate lang einsehbar bleiben. Die Schufa speicherte die Daten allerdings für drei Jahre ab. Als Folge erhielt der Mann nach eigenen Angaben eine Mietwohnung nicht.
Seinen Fall gewann der Betroffene bereits vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Die Schufa zog vor den BGH. Der will wiederum ein Urteil in ähnlichen Rechtsfragen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwarten. Um einen jahrelangen Prozess in dem verworrenen Geflecht der Instanzen zu vermeiden, hat sich die Schufa für die Kürzung der Speicherfristen entschlossen. (os)
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