Die Sonnencreme ist aufgetragen, die Socken in den Sandalen sitzen und die Flüge nach Mallorca oder Griechenland sind gebucht. Die Urlaubstage sind schon seit langem mit dem Arbeitgeber abgesprochen und genehmigt worden. Gedanklich ist man schon am Strand, als der Anruf kommt: Der Urlaub muss gestrichen werden, der Mitarbeiter wird dringend auf Arbeit benötigt.
Darf der Arbeitgeber genehmigte Urlaubstage einfach so streichen lassen? Und kann er einen Arbeitnehmer sogar zum Urlaubsabbruch auffordern?
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Einmal genehmigter Urlaub kann kaum gestrichen werden
Die Genehmigung eines Urlaubsanspruchs ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstmal verbindlich. Ist der Urlaub einmal genehmigt, hat der Arbeitgeber nur zwei Möglichkeiten, diesen wieder zu streichen:
- Der Arbeitnehmer kann auf Anfrage des Arbeitgebers freiwillig einwilligen, den Urlaub nicht anzutreten.
- Oder es muss ein für das Unternehmen unvorhersehbarer, existenzbedrohender Umstand vorliegen, damit ein Vorgesetzter den Urlaub zurückziehen darf.
Konkret heißt das, dass das Unternehmen kurz vor dem Zusammenbruch stehen muss oder ohne die Mitarbeit des Arbeitnehmers erhebliche Schäden entstehen würden. Das gilt auch nur dann, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, als den genehmigten Urlaub zu streichen. Selbst wenn sich diese Streichung später als rechtlich unzulässig herausstellen sollte, muss der Arbeitnehmer dem erstmal Folge leisten.
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Urlaubsabbruch: Vom Strand an den Schreibtisch?
Ist der Urlaub einmal angetreten, sind die Hürden für den Arbeitgeber noch höher, will er den Arbeitnehmer zurückholen. Das Unternehmen muss unbedingt auf diesen einzelnen Mitarbeiter angewiesen sein. In Streitfällen wird ein Arbeitsgericht entscheiden müssen, wann das der Fall ist. Trotzdem müssen Beschäftigte während des Urlaubs nicht erreichbar für ihre Vorgesetzten sein. Auch interessant: Urlaub 2023: An diesen Tagen sind Flugreisen am günstigsten
Jegliche Regelungen, die einen Urlaubsabbruch im Arbeitsvertrag festhalten, gelten laut der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht als ungültig. Urlaube, die unter solchen Voraussetzungen angetreten wurden, gelten sogar als nicht genommen.
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Bloßer Personalmangel gilt nicht als ausreichender Grund. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer Verkäuferin, die wegen eines verkaufsoffenen Sonntags ihren Urlaub abbrechen sollte.
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Stornierungskosten
Willigt ein Arbeitnehmer freiwillig ein, einen geplanten Urlaub kurzfristig nicht wahrzunehmen, übernimmt in den meisten Fällen der Arbeitgeber die eventuell daraus entstehenden Kosten. Wenn der Arbeitgeber den genehmigten Urlaub ohne Einwilligung zurückzieht, muss er das in jedem Fall.
Bei abgebrochenen Urlauben ist er dazu ebenfalls immer verpflichtet. Dazu gehören alle Kosten, die durch die Planung des Urlaubs entstanden sind, wie beispielsweise Flüge, Hotel oder Mietwagen. Alle nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage werden dem Arbeitnehmer wieder gut geschrieben. Das alles ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. (os)