- Markert bezieht sich dabei auf ein am Dienstag gefälltes Urteil des Kammergerichts, in dem festgestellt wurde, dass die Preiserhöhung der Gasag vom 1. Oktober 2005 rechtswidrig sei. Mehrere Gasag-Kunden hatten gegen die Preiserhöhung geklagt und vom 21. Zivilsenat des Kammergerichts recht bekommen. Die Gasag habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vage formuliert, wann und auf welcher Grundlage sie bei Ölpreiserhöhungen auch die Gaspreise erhöhen dürfe, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung. Zudem ergebe sich aus der Klausel der AGB auch keine Verpflichtung, die Gaspreise bei sinkenden Ölpreisen zu reduzieren. Das stelle nach Meinung der Oberlandesrichter eine unzulässige Benachteiligung des Kunden dar.
Dieses Urteil, sagt Markert, der jetzt an Freien Universität als Juraprofessor tätig ist, gelte genau genommen aber nicht nur für die erfolgreichen Kläger gegen die Gaspreiserhöhung vom 1. Oktober 2005. Die Argumentation des Kammergerichts, die sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 29. April dieses Jahres beziehe, lasse sich auch auf aktuelle Preiserhöhungen beziehen.
Markert widersprach damit Gasag-Sprecher Klaus Haschker, der erklärte, dass die Gasag inzwischen ihre AGB verändert und dafür als Grundlage die am 1. Januar 2007 bundesweit gültig gewordene Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) herangezogen habe. In der GasGVV würde aber unter Paragraf 5, Absatz 2 lediglich gefordert, den Kunden mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Preiserhöhung oder -senkung zu informieren - per Brief und auf der Internetseite des jeweiligen Gasversorgers. Daran halte sich die Gasag, argumentierte Haschker. Erklärungen, warum eine Preiserhöhung oder -senkung erfolge, seien nach der GasGVV nicht notwendig.
Markert hält "diese Erklärungsvariante der Gasag für nicht korrekt". Der Kartellsenat des BGH habe am 29. April dieses Jahres bei einem Rechtsstreit zwischen einem sächsischen Gasversorger und Kunden um Preiserhöhungen klar festgelegt, dass sich ein Gasversorger nicht auf die Erklärung zurückziehen könne, er sei vertraglich nicht verpflichtet, dem Kunden Kostensteigerungen und -senkungen zu erklären. Daran ändere auch nichts, so Markert, wenn sich dieses Urteil noch auf die vor der GasGVV gültige "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) bezogen habe. In der GasGVV seien die Formulierungen ähnlich verschwommen und würden von den höchsten Richtern mit Sicherheit ebenfalls moniert.
Als "billigen Trick, der rechtlich nicht zieht" wertete Markert zudem die Erklärungen der Gasag, dass sie fast ausschließlich Grundversorgungskunden habe, für die nun die GasGVV uneingeschränkt gelte. "Die Gasag hat fünf verschiedene Tarife für Privatkunden, darunter den Ungünstigsten mit 3000 Kilowattstunden pro Jahr und den Günstigen mit 96 001 Kilowattstunden pro Jahr." Sie lasse sie aber alle unter dem Rubrum Grundversorgungskunden laufen, sagt Markert. "Das stellt die gesetzliche Unterscheidung zwischen Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden auf den Kopf."
Markert meint deshalb, dass "Kunden, die Heizgas beziehen, neue Tariferhöhungen nicht anerkennen müssen und Zahlungen verweigern können".