Entsprechende Pläne von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) gingen an der Lebenswirklichkeit von Alleinerziehenden vorbei, sagt die Vorstandsvorsitzende Edith Schwab. Es sei falsch, Mütter vor Gericht zu zwingen, wenn sie mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden seien.
Es gebe einfach zu viele Lebensumstände, in denen ein Sorgerecht der nicht ehelichen Väter undenkbar sei. Als Beispiele nannte die Speyerer Rechtsanwältin Schwangerschaften nach flüchtigen Beziehungen, die bereits vor der Geburt wieder gelöst wurden. Nach dem Vorschlag der Bundesjustizministerin sollen beide Elternteile von der Geburt des Kindes an das Sorgerecht erhalten, sofern die Mutter dem nicht widerspricht und ihr ein Familiengericht recht gibt. Schwab beklagte, dass Unterhaltsansprüche in Deutschland viel zu oft gerichtlich eingeklagt werden müssten. Die von der Bundesregierung geplante Streichung des Elterngeldes für Hartz-IV-Bezieher hält Schwab für ein fatales Signal an alleinerziehende Frauen. "Frauen, schminkt es euch ab, lasst das mit den Kindern sein!", laute die Botschaft der Bundesregierung
Steuernachlass nur für ein Elternteil
Den Steuernachlass für Alleinerziehende kann nur ein Elternteil erhalten. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind abwechselnd bei Vater und Mutter aufhält, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (AZ: III R 79/08). Im verhandelten Fall machte der Kläger, ein Vater aus Nordrhein-Westfalen, für sich den "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" in Höhe von jährlich 1308 Euro bei der Einkommensteuer geltend. Die neun Jahre alte Tochter lebe wechselweise in gleichem Umfang bei ihm und bei seiner geschiedenen Ehefrau, argumentierte er. Das Kind sei in beiden Haushalten gemeldet. Das Finanzamt wollte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aber nicht dem Vater, sondern nur der Mutter zubilligen, da diese das Kindergeld erhält. Da die Mutter jedoch kein steuerpflichtiges Einkommen erzielte, konnte sie den Freibetrag nicht nutzen.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Freibetrag nur einem Elternteil zustehe und auch nicht aufgeteilt werden kann. Allerdings könnten die getrennt lebenden Eltern sich einigen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Steuer absetzen kann. Der Freibetrag könne daher "unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von dem Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt", entschied der Bundesfinanzhof.