Ethikrat empfiehlt dem Gesetzgeber, Inzest zwischen Bruder und Schwester aus Gründen sexueller Selbstbestimmung zuzulassen
Der Fall von Patrick S. und seiner Partnerin Susan K. hat in Deutschland vor einigen Jahren für erheblichen Wirbel gesorgt. Die beiden Leipziger sind ein Paar, sie haben vier Kinder – so weit ist alles in Ordnung. Aber S. und K. sind Geschwister und zwei ihrer Kinder sind behindert. Ihre Beziehung ist inzestuös. Der Paragraf 173 im Strafgesetzbuch enthält die Formulierung: „Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.“ S. saß deshalb bereits mehr als drei Jahre lang im Gefängnis. Klagen des Paares gegen die Verurteilung blieben bislang erfolglos.
Schwierige Abwägung
Jetzt können die Geschwister möglicherweise hoffen, dass ihre Beziehung eines Tages vom Gesetzgeber doch noch akzeptiert werden könnte. Ausgerechnet der Deutsche Ethikrat – das offizielle Beratungsgremium von Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat – stellt sich auf die Seite von Geschwisterliebespaaren.
Im Kern geht es bei dem heiklen Thema Inzest um die Abwägung zwischen sexueller Selbstbestimmung und der Frage des Kindeswohls. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiesen in ihren Urteilen 2008 beziehungsweise 2012 die Klagen des sächsischen Paares zurück, vor allem auch mit Blick auf die Gefährdung der Kinder in einer solchen Beziehung. Angeführt wurde, dass Kinder von Geschwisterpaaren besonders häufig an genetisch bedingten Erkrankungen leiden – zugleich auch unter Diskriminierung. Ethisch, so meinen Verbotsverfechter, sei das Inkaufnehmen dieser Risiken nicht zu akzeptieren.
Der Deutsche Ethikrat kommt nun zu einem anderen Ergebnis: Die Möglichkeit, dass risikobehaftete Kinder entstehen, reiche nicht aus, um einvernehmliche Inzesthandlungen zwischen Geschwistern zu verbieten. „Das strafrechtliche Verbot bedeutet einen tiefen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung“, heißt es in einer Stellungnahme, die den Angaben des Rats zufolge durch eine Mehrheitsentscheidung von 14 zu 9 Stimmen zustande gekommen ist. Die herkömmlichen nicht-inzestuösen Familienstrukturen werden vom Rat sogar als „symbolische Abstrakta“ bezeichnet, zu deren Schutz das „schärfste Instrument staatlicher Eingriffe“ – gemeint ist das strafrechtliche Verbot – nicht eingesetzt werden dürfe.
Dabei diskutierte der Ethikrat den Schutz der Familie durchaus kontrovers, wie aus dem Papier hervorgeht. Letztlich erscheint den Ethikern nur eine solche Inzestbeziehung „problemlos“, die nicht in einer zusammenlebenden Familie entsteht. Das trifft auf S. und K. zu, denn die beiden wuchsen getrennt auf und lernten sich erst kennen und schließlich lieben, als S. bereits volljährig und seine Schwester 16 Jahre alt war. Hierbei, so notiert der Ethikrat, sei „der Wunsch, eine beiderseitige Liebe auch als Beziehung verwirklichen zu dürfen“, vorrangig, weil er niemanden schädige.
Kritische Analyse
Eindeutiger fällt dagegen die Haltung des Gremiums zu den sogenannten Gen-Argumenten aus. Das Beischlafverbot zum Schutz von möglicherweise gezeugten Kindern sei „nicht logisch“, weil Inzestpaare sich auch bei Verhütung strafbar machten. Aber auch wenn Kinder gezeugt würden, „lässt sich aus diesem Umstand kein triftiges Argument gegen einvernehmliche Inzesthandlungen ableiten“. Schließlich verbiete man auch anderen genetisch belasteten Paaren nicht das Kinderkriegen.
Überhaupt müsse das Tabuthema Inzest kritisch analysiert werden. Der Freiheitsschutz der Wenigen werde dem Gefühlsschutz der Mehrheit unterworfen – Ersterem müsse aber ein moralisches und rechtliches Gewicht zugemessen werden. Rund um das Thema Inzest wird seit Langem eine kontroverse Debatte geführt, die der Ethikrat nun im Grunde aufgriff.