Mainz - Bei einer Kündigung mit dem Ziel eines Stellenabbaus muss der Arbeitgeber schlüssig begründen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen Mitarbeiter entfallen ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die betrieblichen Gründe für den Stellenabbau müssten «dringend» sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. (Az.: 9 Sa 277/02) ddp