Das rot-grüne Zuwanderungsgesetz, das 2003 in Kraft tritt, zielt ausdrücklich auf Steuerung sowie Begrenzung der Zuwanderung und nennt humanitäre Gründe.
Einwanderung von Arbeitskräften wird nur dann erlaubt, wenn keine negativen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt zu befürchten sind (Ein Punktesystem, über das Ausländer auch ohne konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz ins Land geholt werden können, bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.). Für den Zuzug von Selbstständigen gibt es hohe Hürden - etwa ein «übergeordnetes wirtschaftliches Interesse».
Das Nachzugsalter für ausländische Kinder wird von derzeit 16 auf zwölf Jahre abgesenkt.
Der Abschiebeschutz bei nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung bleibt erhalten. Der Status der Duldung, der für die betroffenen Flüchtlinge erhebliche rechtliche Nachteile hat, wird abgeschafft. Neu eingeführt wird eine allgemeine Härtefallklausel für Flüchtlinge. Die Länder werden ermächtigt, Kommissionen einzusetzen, die Aufenthaltsgenehmigungen erteilen oder verlängern können, «wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen».
Das Gesetz sieht Integrationskurse für Einwanderer vor, in denen die deutsche Sprache, Geschichte, Kultur und die Grundlagen des Rechtssystems vermittelt werden. Um die finanziellen Aufwendungen zu begrenzen, sollen Zuwanderer an den Kosten beteiligt werden können.