In exklusiven Artikeln ist öfters vermerkt, dass die Informationen aus vertraulichen oder geheimen Unterlagen stammen. Dürfen Journalisten eigentlich solche Dokumente zum Zwecke der Veröffentlichung benutzen?
Hans-W. Lauterbach, Berlin-Zehlendorf
Im Strafgesetzbuch gibt es einige Normen, die eine Veröffentlichung verbieten. Dazu gehören unter anderem die Tatbestände des Offenbarens von Staatsgeheimnissen, des Landesverrats oder der Gefährdung der inneren Sicherheit. Komplizierter ist der Umgang mit angeblich rechtswidrig erlangten Informationen. Untersagt ist die Veröffentlichung eines Dokuments im Ganzen. Doch dann beginnt eine Grauzone. Erlaubt ist eine inhaltliche Zusammenfassung, auch der Abdruck eines Ausrisses eines Dokuments. Journalisten genießen generell ein privilegiertes Recht bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Information der Öffentlichkeit. Dabei geht es um die Kontrollfunktion der Medien und die Aufdeckung von Missständen. Um ihre Informanten zu schützen, haben Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt, sie brauchen ihre Informanten auch im Falle eines Ermittlungsverfahrens nicht zu benennen. sto