Urteil

Sex-Kino ist kein Kino

Ein Sexkino mit Einzel-Videokabinen ist keine kulturelle Einrichtung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Deswegen dürfe der Betreiber eines belgischen "Erotic Center" nicht den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sechs Prozent für Kinos bezahlen.

Vielmehr sei der volle Satz von 21 Prozent fällig (Rechtssache C-3/09).

Anders sähe es aber aus, falls in Sexkinos ein einziger Film von allen Besuchern gemeinsam betrachtet würde. Aus dem Urteil geht hervor, dass es sich in einem solchen Fall um eine steuerlich begünstigte Kulturveranstaltung handeln würde.

Im Streit mit dem Fiskus hatte der Inhaber des "Erotic Center" argumentiert, sein Betrieb gehöre zu jenen "Einrichtungen der Kultur, des Sports oder der Unterhaltung", die einem königlichen Erlass zufolge in den Genuss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes kämen.

Die EU-Richter entschieden, die im EU-Recht enthaltene Wendung der "Eintrittsberechtigung für Kinos" sei "eng". Im Kino gehe es nicht darum, "allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum ... einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können".

Vielmehr berechtige eine Kino-Eintrittskarte "alle zahlenden Personen, gemeinsam die diesen Ereignissen und Einrichtungen eigenen kulturellen Leistungen wie auch die ihnen eigene Unterhaltung in Anspruch zu nehmen".

( dpa )