Daraufhin hat der verurteilte Mörder Armin Meiwes bekanntlich in der Vorinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf seine Persönlichkeitsrechte gepocht und gegen den für März 2006 vorgesehenen Filmstart geklagt. Mit Erfolg. Das führte zu der absurden Konstellation, dass der Film mit Thomas Kretschmann zwar in den USA anlief, nicht aber in dem Land, in dem er gedreht worden ist. Dort lief nur Rosa von Praunheims "Dein Herz in meinem Hirn" an, der den gleichen Fall filmisch verarbeitet hat.
Nun bekommen aber auch die Deutschen "Rohtenburg" noch zu sehen. Die amerikanische Produktionsfirma vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte gegen das Urteil Einspruch erhoben. Und die Karlsruher haben nun entschieden, dass der Psychothriller vorgeführt werden darf. Zwar könne der Film den Verurteilten erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Bei der Abwägung zwischen den Klägerrechten und der zugunsten der Filmfirma streitenden Kunst- und Filmfreiheit aber müsse das Persönlichkeitsrecht Meiwes' zurückstehen, begründen die Richter ihre Entscheidung. Damit geht ein dreijähriger Rechtsstreit zu Ende. Und Gott sei Dank zugunsten der Kunst.
Man mag sich streiten, ob man den bizarren Fall, in dem der Täter seine Leiche mit dessen Einwilligung erst entmannt, dann getötet, zerlegt und schließlich teilweise verspeist hat, auch noch groß auf der Kinoleinwand sehen muss. Aber das sollte doch jeder für sich entscheiden. Auch wer dieser Art von Kino durchaus nicht zugeneigt ist, musste es als ärgerlich, ja geradezu als Provokation empfinden, dass ein rechtskräftig verurteilter Mörder auf seine Persönlichkeitsrechte pochen darf. Noch dazu, wo alle pikanten Details des Falles der Öffentlichkeit längst bekannt sind, und das nicht zuletzt durch Meiwes' eigenes Zutun.
Bleibt nur zu hoffen, dass dieses Urteil Schule macht und der BGH auch künftig Kunstfreiheit ähnlich weit auslegt. Als ständiges Ärgernis bleibt ja weiterhin das Verbot von Maxim Billers Roman "Esra". Darin geht es nicht um eine reißerische Mordtat, sondern um eine Liebesbeziehung, bei der sich eine ehemalige Freundin des Autors sowie deren Mutter porträtiert sahen. Derselbe BGH hat damals das Urteil des Oberlandesgerichtshofs München bestätigt, das zugunsten der Klägerinnen ausfiel.