Vor den Verein haben die Götter die Satzung gesetzt. Nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss sie unter anderem Zweck, Namen und Sitz des Vereins benennen, die Modalitäten von Ein- und Austritt, die Höhe der Beiträge und die Besetzung des Vorstands. Die Satzung muss sodann auf einer Gründungsversammlung von mindestens sieben Personen beschlossen werden, die auch den Vorstand wählen. Dieser lässt sich die Satzung notariell beglaubigen, woraufhin sie beim Registeramt vorgelegt wird. Sofern dieses keine Einwände erhebt, erstellt das Amt einen Vermerk im Vereinsregister: Jetzt handelt es sich um einen «e.V.», einen eingetragenen Verein. lix